Am 18.09.2009 passierte die Erbrechtsreform den Bundesrat und tritt nun zum 01.01.2010 in Kraft.
Das Erbrecht besteht in seiner heutigen Struktur seit über 100 Jahren. Es hat sich grund-sätzlich bewährt. Die Erbrechtsreform trägt den neuen gesellschaftlichen Entwicklungen und geänderten gesellschaftlichen Wertvorstellungen Rechnung.
Das Pflichtteilsrecht selbst bleibt dabei unangetastet. Die familiäre Verantwortung inner-halb der Familien soll erhalten bleiben. Der Wille des Erblassers wird jedoch gestärkt. Es besteht mehr Freiheit des Erblassers bei der Bestimmung seiner Erben.
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Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Der Erblasser ist in der Bestimmung seiner Erben völlig frei. Ist keine Regelung durch Testament getroffen, so bleibt das gesetzliche Erbrecht.
Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann man von der gesetzlichen Regelung ab-weichende Erben einsetzen. Ausgenommen hiervon sind Abkömmlinge, Eltern, sowie Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Durch das Pflichtteilsrecht haben sie auch dann Teil am Nachlass, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt.
Pflichtteilsentziehungsgründe wurden durch die Reform verstärkt.
Größerer geschützter Personenkreis
Die Pflichtteilsentziehungsgründe gelten künftig für alle Pflichtteilsberechtigten gleich. Alle Personen, die dem Erblasser, einem Ehegatten, Lebenspartner oder Kind vergleichbar nahestehen, wie zum Beispiel auch Stief- und Pflegekinder sollen künftig geschützt wer-den.
Eine Pflichtteilsentziehung ist auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt.
Beispiel: Künftig wird sowohl die Tötung des Lebensgefährten der Erblasserin durch ihren Sohn, als auch die schwere körperliche Misshandlung der Tochter des Erblassers durch dessen Sohn die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen.
Dies trägt dem gesellschaftlichen Wandel, den häufigeren Patchwork-Familien Rechnung.
Freiheitsstrafe statt „ehrloser Lebenswandel“
Es entfällt der bisherige Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen ebenswandels“. Dieser Entziehungsgrund entspricht nicht mehr den gesellschaftlichen Gegebenheiten und ist zudem zu unbestimmt. Ein Pflichtteilsentziehungsgrund ist künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung. Ferner muss es dem Erblasser zumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Straftaten die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden, sind gleichgestellt.
Schenkungen vor dem Erbfall
Häufig erfolgen Schenkungen zu Lebzeiten, nicht zuletzt um den späteren Anspruch der Pflichtteilsberechtigten zu verringern.
Schenkungen des Erblassers führen jedoch zu einem sogenannten Pflichtteilsergänzungs-anspruch gegen den Erben oder den Beschenkten. Die Schenkung wird dann fiktiv dem Nachlass zugerechnet und der Pflichtteilsberechtigte wird also so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt sei und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Hinzurechnung wird in voller Höhe berücksichtigt. Ausgenommen hiervon waren Schenkungen, die zehn Jahre vorher erfolgten. Dies galt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist verstorben ist. Künftig wird dieser Anspruch nach Zeitablauf gestaffelt. Je länger die Schenkung zurückliegt, umso weniger wird sie berücksichtigt, wobei jedes Jahr ein Zehntel weniger angerechnet wird. Der Gesetzgeber war in seiner Begründung der Auffassung, dass sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten dadurch mehr Planungssicherheit gegeben wird.
Stärkung der Position der Erben
Oft müssen Vermögenswerte zur Ausgleichszahlung des Pflichtteilsanspruchs veräußert werden. Besteht das Vermögen in einem Eigenheim oder einem Unternehmen, widerspricht dies dem Willen des Erblassers, der das von ihm Erwirtschaftete sichern möchte.
Mit der Reform gelten die bisher bestehenden Stundungsregelungen
für alle Erben, nicht nur Abkömmlinge und Ehegatten, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine unbillige Härte darstellen würde.
Ausgleich von Pflegeleistungen
Bisher erhielten nur Abkömmlinge des Erblassers, die aufgrund seiner Pflege auf ein ei-genes Berufseinkommen verzichteten und den Erblasser über längere Zeit gepflegt hatten, einen Ausgleichsanspruch.
Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistung auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Pflegeleistungen richtet sich dabei an den gesetzlichen Pflegeversicherungen.
Diese Neuregelung trägt der gesellschaftlichen Entwicklung, dass die Pflege alter oder kranker Menschen heute zu zwei Dritteln zuhause erfolgt Rechnung.
Beispiel: Verwitwete, kinderlose Erblasserin wird von ihrer nichtberufstätigen Schwester gepflegt. Der Bruder kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt ohne ein Testament hin-terlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 €. Pflegeleistungen werden mit 20.000 € bewertet. Derzeit erben die Schwester und der Bruder je zur Hälfte. Ab 01.01.2010 kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zu Gunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt.
100.000 € – 20.000 € = 80.000 €. Von 80.000 € er halten beide die Hälfte.
Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 €.
Verjährungsvorschriften
Die Verjährungsvorschriften von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen wird an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechts angeglichen. Dort gilt eine Regelverjährung von drei Jahren. Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird deshalb der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Nur dort wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.