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   Neue Verfahrensregeln im Familienrecht

 
 
Zum 01.09.09 trat das FamFG in Kraft, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die Verfahren sollten durch dieses Gesetz einfacher, schneller und kostengünstiger wer-den als bisher, so die bisherige Bundesjustizministerin Zypries.
Ob dem Gesetzgeber dies gelungen ist, bleibt abzuwarten.

Im Überblick die wichtigsten neuen Regelungen:
 
Das „große Familiengericht“

Alle Streitigkeiten zwischen Eheleuten anlässlich Trennung und Scheidung sind nur noch vor dem Familiengericht geltend zu machen. Gemäß § 266 ist das Familiengericht zuständig für
alle sonstigen Familiensachen dies sind alle Zivilansprüche wie:

· Gesamtschuldnerausgleich
· Rückforderung unbenannter Zuwendung
· Ausgleich bei Ehegatteninnengesellschaften
· Steueraufteilungen
· Ansprüche von und gegen Schwiegereltern
· Streitigkeiten zwischen Verlobten


Vormundschafts- und Adoptionssachen

alle Gewaltschutzsachen
§§ 111 Nr. 1, 210

Bisher waren die Zivilsachen vor dem Streitgericht, die Adoption-und Vormundschaftssa-chen vor dem Vormundschaftsgericht und die Gewaltschutzsachen zum Teil vor dem
Streit-und zum Teil vor dem Familiengericht einzureichen.
Für die zusammenfassende Behandlung und die schnelle Behandlung verschiedener An-gelegenheiten ist dies sicher eine Vereinfachung und für jede Rechtssuchende eine Entlastung.


Die Anordnung von Beratung über Folgesachen

Diese Regelung wurde völlig neu eingeführt.

Das Gericht kann anordnen,
dass Ehegatten einzeln oder gemeinsam
an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation teilnehmen sollen,
sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung einer genannten Person oder Stelle annehmen
und eine Bestätigung hierüber vorlegen.
 

Das rechtzeitige Einreichen von Verbundverfahren
Bisher mussten spätestens bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung Folgesachen wie Unterhalt, Hausrat, Ehewohnung, Güterrecht eingereicht werden.

Jetzt muss spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung eine Folgesache im Verbundverfahren anhängig gemacht werden. § 137 Abs. 2.
Diese Vorschrift dient der Beschleunigung von Verfahren.

Oft wurde gerade in den letzten Tagen vor der mündlichen Verhandlung versucht, Ver-einbarungen zu treffen. Sind diese gescheitert, so musste zum Gerichtstermin eine Klage mitgebracht werden. Jetzt wird der Druck hinsichtlich der Erledigung der Verfahren vorverlagert.


Beschluss statt Urteil

Alle Endentscheidungen des Familiengerichts ergehen durch Beschluss § 38
Auch die Ehe wird durch Beschluss geschieden § 116.
Sie erhalten künftig also kein Scheidungsurteil mehr, sondern einen Scheidungsbeschluss oder einen Unterhaltsbeschluss anstelle eines Unterhaltsurteils.

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das Rechtsmittel, den Einspruch, den Wider-spruch oder Erinnerung zu enthalten § 39.
Diese Belehrung ist sinnvoll, da der„ mündige „ Bürger ohne Rechtsrat in Anspruch neh-men zu müssen, über die einzulegenden Rechtsmittel Bescheid wissen soll.


Einstweilige Anordnung

Einstweilige Anordnungen in Familiensachen können jetzt völlig selbstständig eingereicht werden §§ 49 ff. Bisher war hierzu ein Scheidungs- oder Hauptsacheverfahren notwendig.
Dies führt zu einer Beschleunigung von Verfahren und zu einer Kostenminimierung, da
Ein weiteres Verfahren nicht mehr zwingend erforderlich ist.


Beschleunigung in Kindschaftssachen

Verfahren über Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmung, Herausgabeansprüche eines Kindes und Verfahren bei Kindeswohlgefährdung sind vorrangig und beschleunigt durch-zuführen §155.
Das Gericht hat einen Termin zur mündlichen Verhandlung spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens durchzuführen.
Grund hierfür ist, dass das Kindeswohl Vorrang haben soll, damit schnelle Entscheidun-gen im Interesse des Kindes getroffen werden. Nachteil ist, dass in der relativ knapp be-messenen Zeit der Wahlanwalt ggf. nicht beauftragt werden kann. Eine Verlegung ist nämlich nur aus zwingenden Gründen zulässig.

Ordnungsgeld oder Ordnungshaft kann bei Missachtung gerichtlicher Umgangsregelungen verhängt werden. 


Erweiterung der Auskunftspflicht bei Unterhalt

Die Auskunftspflicht der Beteiligten und von Dritten wurde zur Ermittlung des Einkom-mens beim Unterhalt erheblich ausgeweitet §§ 235, 236.
Bisher musste bei Nichterteilung der Auskunft zunächst Auskunftsklage eingereicht wer-den, die häufig sehr lange dauerte.
Das Gericht kann jetzt anordnen, dass bei Nichterteilung der Auskunft zur Ermittlung der Einkünfte Auskunft erteilt wird über das Einkommen und das Vermögen und bestimmte Belege vorgelegt werden.
Bei Missachtung der hierfür gesetzten Frist kann das Gericht die Belege anfordern
beim Arbeitgeber,
Sozialleistungsträger,
der Künstlersozialkasse,
sonstigen Personen oder Versicherungsunternehmen oder Finanzämtern.
Die Einholung der Auskunft durch das Gericht selbst ist neu und wird immer dann gebo-ten sein, wenn ansonsten eine erhebliche Verzögerung vorliegt.


Unterhalt
Zuviel bezahlter Unterhalt ist nicht mehr sofort, sondern kann erst dann rückwirkend zu-rückgefordert werden, wenn eine Abänderungsklage Erfolg hat § 241.
Maltry Rechtsanwältinnen