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Neues zur Unterhaltsrechtsreform |
Wissenswerte Gesetzesänderungen und Rechtsprechung
Neues zur Unterhaltsrechtsreform
Am 18.03.2009 hat der BGH ein neues Grundsatzurteil zum Betreuungsunterhalt § 1570 BGB gefällt.
Damit ist das neue Unterhaltsrecht, das zum 01.01.2008 in Kraft trat, etwas klarer geworden. Derzeit wird in der Presse, gerade im Hinblick auf die unterschiedlichen Urteile zum Unterhaltsrecht, sogar von „Chaos“ berichtet, obwohl der Gesetzgeber in seinen Zielen klar formuliert hatte, dass das Unterhaltsrecht der Vereinfachung dienen sollte.
Bisheriges Recht des Betreuungsunterhaltes §1570 BGB:
Bis zum 01.01.2008 galt das sog. Altersphasenmodell, auch 08/15 Modell genannt.
- bis zu einem Alter von 8 Jahren eines Kindes bzw. der dritten Klasse Grundschule musste der betreuende Elternteil, meist die Mutter, nicht arbeiten. - ab 8 Jahren musste sie Teilzeit arbeiten, wobei man von einer langsamen Ausweitung der Tätigkeit ausging. - ab 15 Jahren war sie verpflichtet, ganztags zu arbeiten.
Das Altersphasenmodell wurde in abgewandelter Form von einigen Gerichten, wie dem OLG München, auch nach Geltung des neuen Rechts angewandt. Der BGH hat jetzt in seiner Entscheidung vom 18.03.2009 klargelegt, dass es ein Altersphasenmodell nach neuem Recht nicht mehr gibt.
Geltendes Recht:
Seit 01.01.2008 und der Entscheidung des BGH gilt folgendes: Basisunterhalt bis zum Alter von 3 Jahren des Kindes.
Bis zum Alter von 3 Jahren kann der betreuende Elternteil Unterhalt verlangen, wenn er das Kind in den ersten 3 Lebensjahren selbst erzieht. Wird trotzdem eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, ist das Einkommen in den ersten 3 Lebensjahren überobligatorisch und wird nur anteilig berücksichtigt.
Nach 3 Jahren:
Ab dem Alter von 3 Jahren gibt es den kindbezogenen Billigkeitsunterhalt und den elternbezogenen Billigkeitsunterhalt:
Kindbezogener Billigkeitsunterhalt:
Der Ehegattenunterhalt kann verlängert werden, wenn
- keine Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. - ein Kind besonderer Betreuung z.B. wegen Erkrankung bedarf.
Der BGH hat in seiner neuen Entscheidung ganz klar dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhaltes für Kinder ab 3 Jahren „den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat.“
Der BGH verwies auf die zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. Wenn ein Kind nach Vollendung des 3. Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil, so der BGH, nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.
Fazit: Sofern eine Kinderbetreuung wie Kindergarten, Hort, Kindertagesstätte etc. vorhanden ist, muss diese genutzt werden.
Kindbezogene Verlängerungsgründe müssen unter Beweis gestellt und dargelegt werden: d.h. es muss bewiesen werden, dass kein Kindergartenplatz vorhanden ist oder dass ein Kind krank ist und einer erhöhten Betreuung bedarf, ggf. durch Gutachten.
Elternbezogener Billigkeitsunterhalt:
Der Unterhalt kann auch verlängert werden,
- wenn die praktizierte Rollenverteilung gem. der gemeinsamen Ausgestaltung in der Ehe so erfolgte, dass die Erwerbstätigkeit wegen der Kinderbetreuung dauerhaft aufgegeben oder zurück gestellt wurde - wenn der verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führt
Auch diese Gründe müssen dargelegt und nachgewiesen werden, was sich in der Praxis oft als schwierig herausstellt.
Insgesamt soll durch das neue Recht die Eigenverantwortung gestärkt werden. Dies ist angesichts der Tatsache, dass Frauen um 23 % weniger verdienen als Männer und überwiegend in Teilzeit tätig sind, bedenklich.
Auch ist weder die Kinderbetreuung flächendeckend gewährleistet, noch ist die entsprechende Qualität der Betreuung gewährleistet.
Die gesellschaftlichen Gegebenheiten zur Umsetzung des neuen Rechts liegen insofern vielfach nicht vor.
Wesentlich ist auch, dass der Einzelfall stärker berücksichtigt wird und das Ergebnis eines Prozesses schlechter vorausgesagt werden kann.
Kosten der Kinderbetreuung
Die Kosten einer Fremdbetreuung von Kindern können dann geltend gemacht werden, wenn sie erforderlich sind, um eine Berufstätigkeit auszuüben. Sie müssen sich im angemessenen Rahmen halten.
Kindergartenbeiträge sind jedoch bis zur Höhe von € 50,00 im Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Wenn dieser Betrag überschritten wird, handelt es sich um einen Mehrbedarf, für den beide Elternteile anteilig haften.
Versorgungsausgleich
Zum 01.09.2009 wird der Versorgungsausgleich in seiner Struktur vollständig verändert. Eine wesentliche Änderung ergibt sich daraus, dass künftig ein Hin- und Her-Ausgleich statt einem Einmalausgleich stattfindet. Nach dem bisher geltenden Recht wurde eine Versorgungsausgleichsbilanz erstellt. Der Ehepartner mit den insgesamt höheren Rentenanwartschaften musste die Hälfte der Differenz ausgleichen. Nach dem neuen Recht wird in den meisten Fällen eine Realteilung durchgeführt werden, das bedeutet, dass jede Versorgungsanwartschaft für sich gesondert ausgeglichen wird.
Das neue Recht gilt für alle Verfahren, die ab dem 01.09.2009 eingeleitet werden bzw. für Altverfahren, deren Entscheidung 1. Instanz erst nach dem 31.08.2010 ergeht oder bei denen das Verfahren ausgesetzt oder abgetrennt wurde, bzw. ruht.
Beträgt die Ehezeit weniger als 3 Jahre, wird der Versorgungsausgleich künftig nur noch auf Antrag durchgeführt.
Hinweis:
Auch das neue Familienverfahrensrecht tritt zum 01.09.2009 in Kraft. Das neue Gesetz sieht eine vollständige Neuregelung des familiengerichtlichen Verfahrens vor und bringt die umfangreichsten Neuerungen seit dem Eherechtsreformgesetz vom 14.06.1976 mit sich. Die nach bisherigem Recht in Einzelgesetzen verstreuten familienverfahrensrechtlichen Vorschriften werden in dem neuen Familienverfahrensgesetz konzentriert. Ziel des neuen Familienverfahrensgesetzes ist es, für den Bürger und den Rechtsanwender ein transparenteres, übersichtliches und verständliches Familienverfahrensrecht zu schaffen und dadurch Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit des Verfahrens sicher zu stellen. So entsteht durch das neue Familienverfahrensgesetz auch das sog. große Familiengericht, das für alle Rechtstreitigkeiten, die durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbunden sind, zuständig ist. Bei Ehegatten, die sich heute trennen, erfolgt die Scheidung bereits nach diesem neuen Familienverfahrensgesetz.
Renate Maltry Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Familienrecht


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