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Reform zum Versorgungsausgleich |
Reform zum Versorgungsausgleich
Zum 01.09.2009 tritt die Neuregelung zum Ausgleich von Versorgungsansprüchen von Eheleuten bei Scheidung in Kraft.
Im Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften, die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben, zur Hälfte geteilt.
Geltende Regelung: Verrechnung der Rentenansprüche Bisher erfolgte der Ausgleich der Rentenansprüche durch Verrechnung der jeweiligen Versorgungsansprüche. Wertunterschiede wurden dann durch die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen. Gerade bei unterschiedlichen Rentenanwartschaften, insbesondere bei Betriebsrenten, kam es bei der Umrechnung der unterschiedlichen Ansprüche oft zu ungerechten Ergebnissen, meist zum Nachteil des Ausgleichsberechtigten, i. d. R. von Frauen. Um diesen Ungerechtigkeiten entgegen zu wirken, hat der Gesetzgeber nun folgende Regelung getroffen:
Neuregelung: Interne Teilung statt Verrechnung Die Ansprüche werden künftig direkt beim jeweiligen Versorgungsträger hälftig geteilt. Es erfolgt also eine interne Teilung anstatt einer externen Anpassung und Übertragung. Jeder Ehegatte erhält ein jeweils eigenes Rentenkonto bei den verschiedenen Versorgungssystemen, auf dem die Hälfte des bisherigen Anspruches gut geschrieben wird.
Ausnahme: externe Teilung Eine sogenannte externe Teilung kann ausnahmsweise nur mit Zustimmung erfolgen. Dies bedeutet, dass anstatt eines zweiten Rentenkontos beim Versorgungsträger dieser einen eigenen Kapitalbetrag bei einem anderen externen Versorgungsträger für den Ausgleichsberechtigten einzahlt. Der Ausgleichsberechtigte kann somit wählen, ob er mit dem Kapital eine bereits bestehende Versorgung aufstockt oder eine Neuversorgung einrichtet.
Vereinbarungen Es sind auch Individualvereinbarungen möglich. Bisher wurden diese sehr restriktiv gehandhabt. Vereinbarungen mussten bisher durch das Familiengericht genehmigt werden oder mindestens ein Jahr vor Einreichung der Scheidung notariell beurkundet werden. Diese Voraussetzungen sind weggefallen.
Kurzehen und geringe Ausgleichsansprüche Bei Kurzehen von bis zu 3 Jahren erfolgt kein Versorgungsausgleich, es sei denn, ein Partner verlangt es ausdrücklich. Auch wenn die Partner ähnlich hohe, bzw. niedrige Versorgungsansprüche haben, findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. Ein Ausgleich erfolgt erst ab einer Differenz von 25,-- € monatlichen Rentenbetrags.
Die Neuregelung gilt für alle Verfahren, die ab 01.09.2009 eingeleitet werden. Bereits laufende Verfahren richten sich nach altem Recht, sofern sie bis 2010 nicht abgeschlossen sind, gilt auch für sie der neue Versorgungsausgleich.
Es bleibt abzuwarten, wie die Abwicklung bei den einzelnen Versorgungsträgern erfolgt. Jedenfalls können viele Frauen hoffen, dass die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften gerechter verteilt werden.
Renate Maltry Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Familienrecht


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