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Testamentsvollstreckung Nachlasspflegschaft |
Testamentsvollstreckung – Nachlasspflegschaft Worin liegt der Unterschied?
Der Testamentsvollstrecker ist der „verlängerte Arm des Erblassers aus dem Grab heraus“, vollzieht also den Willen des Erblassers. Der Erblasser kann durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung über Jahrzehnte nach seinem Tod hinaus (§§ 2209, 2210 BGB) die Verwaltung und Nutzung seines Vermögens regeln.
Sinnvoll ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung vor allem dann, wenn minderjährige Kinder oder sachunkundige Personen (z.B. wenn ein Unternehmen zu Nachlass gehört) Erben werden.
Der Testamentsvollstrecker ist ein Treuhänder, der von den Befugnissen her einem gesetzlichen Vertreter angenähert ist. Der Erbe selbst kann bei angeordneter Testamentsvollstreckung nicht über die Nachlassgegenstände verfügen (§ 2211 BGB), sondern nur der Testamentsvollstrecker (§ 2205 BGB). Dieser ist also der „natürliche Feind des Erben“.
Aus diesem Grund kann der testamentarisch eingesetzte Erbe den ihm zugewandten Erbteil ausschlagen und dafür den ihm zustehenden Pflichtteil verlangen (§ 2306 BGB). Dieser besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld (§ 2303 BGB). Über diesen Geldbetrag kann der Erbe dann frei verfügen, ohne dass der Testamentsvollstrecker mitbestimmen kann.
Der Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser durch Testament bestimmt (§ 2197 BGB). Der Erblasser kann die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers aber auch einem Dritten (§ 2198 BGB) oder dem zuständigen Nachlassgericht (§ 2200 BGB) überlassen.
Die Testamentsvollstreckung kann auf eine bestimmte Zeit begrenzt sein oder sich nur auf bestimmte Teile des Nachlasses beziehen. Sie kann entweder nur dazu dienen, den Nachlass bei mehreren Erben wie vom Erblasser gewünscht aufzuteilen (Abwicklungsvollstreckung, § 2204 BGB) oder auch über einen längeren Zeitraum als Unterstützung der/des Erben beim Umgang mit dem Nachlass (Verwaltungsvollstreckung, § 2209 BGB) angeordnet sein. All das bestimmt der Erblasser.
Anders bei Nachlasspflegschaft:
Der Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter des unbekannten Erben. Er ver-tritt die Interessen des Erben, bis dieser feststeht.
Er wird vom Nachlassgericht bestellt (§ 1960 II BGB) und hat die Aufgabe, bis zur abschließenden Klärung, wer eigentlich Erbe ist, den Nachlass zu sichern (§ 1960 I BGB), zu verwalten und den Erben zu ermitteln.
Dabei gilt der Erbe nicht nur als unbekannt, wenn er erst ermittelt werden muss, weil keine nahen Angehörigen vorhanden sind und auch kein Testament die Erb-folge regelt, sondern auch dann, wenn mehrere Erbprätendenten vorhanden sind und erst gerichtlich geklärt werden muss, wer von ihnen der Erbe ist (z.B. bei Streit über die Wirksamkeit eines Testaments).
Für den Nachlasspfleger gelten die allgemeinen Regeln über die Vormundschaft (§§ 1915, 1802, 1839 BGB). Er hat daher dem Nachlassgericht gegenüber regelmäßig Rechenschaft über die Verwaltung des Nachlasses abzulegen. Er untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts. Der Nachlasspfleger hat aber die volle Vertretungsvollmacht für den unbekannten Erben bezüglich aller Nachlassangelegenheiten.
Die Nachlasspflegschaft ist vom Nachlassgericht durch Beschluss aufzuheben (§ 1919 BGB), wenn der tatsächliche Erbe ermittelt, der Grund für die Anordnung der Nachlasspflegschaft also entfallen ist.
München, 23.11.2009 Dörte Schiedermaier


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