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Newsletter 02/2014

11.11.2014 Kanzlei

Familie im Wandel Gemäß Art. 6 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates.

Ehe gilt heute als eine im Prinzip auf Lebenszeit angelegte, dauerhafte Gemeinschaft von Mann und Frau. Familie ist heute da, „wo Kinder sind“, also ist ein allein erziehender Vater oder eine partnerschaftslose Mutter mit Kindern, wozu auch Stief-,  Adoptiv - und Pflegekinder zählen, also auch Patchwork- und Regenbogenfamilie Dazu gehören auch die volljährigen Kinder. Unerheblich ist ferner, ob die Kinder ehelich oder unehelich geboren sind. Verheiratete ohne Kinder haben dagegen keine Familie, sondern führen nur eine Ehe. Den Verfassungsvätern und –müttern von 1949 galt es als selbstvertändlich, dass mit Ehe und Familie nur die bis dahin herkömmlichen „Institute“ gemeint sein konnten. Zwar wurde ein Eheleitbild nicht festgelegt und den Ehegatten die Wahl der Ehetypen mit Hinweis auf Art. 6 GG freigestellt. Dennoch blieb die Hausfrauenehe gelebte Realität. Mit Familie war die Vater -Mutter Kind Familie, also die Kleinfamilie gemeint. In dieser angeblichen heilen Welt der Fünfzigerjahre war es selbstverständlich, dass jeder Mensch einmal in seinem Leben heiratet und Kinder bekommt. Scheidungen wurden schwer gemacht. Das Wunschbild von Ehe und Familie konnte so aufrechterhalten werden. Es war die angeblich gute alte Zeit der Familie. Es war auch die Zeit, in der Homosexualität noch als geschlechtliche Unzucht strafrechtlich verfolgt wurde, in der nichteheliche Kinder stigmatisiert wurden. Erst durch das erste Gesetz zur Reform des Ehe und Familienrechts im Jahre 1977 wurde im BGB festgelegt, dass die Ehegatten die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen regeln. Die Scheidung wurde vereinfacht, das Unterhaltsrecht angepasst. Das bisherige Verschuldensprinzip bei Scheidung wurde verworfen. Hiernach war der Ehepartner, der das Scheitern der Ehe maßgeblich verschuldet hatte, dem anderen Partner und den gemeinsamen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Stattdessen wurde das Zerrüttungsprinzip eingeführt, nach dem beim Scheitern einer Ehe- ungeachtet des Verschuldens- stets der wirtschaftlich stärkere Partner dem wirtschaftlich Schwächeren Unterhalt zahlen musste. Die Zahl der Scheidungen blieb zunächst stehen, stieg aber in den folgenden Jahren eklatant an.

Ehe und Familie haben in den letzten Jahrzehnten mehr Änderungen erlebt als zuvor in 500 Jahren. So wurde die nichteheliche Geburt von Kindern fast alltäglich. Etwa ein Drittel der Kinder werden außerhalb einer Ehe geboren. 3 Millionen Kindern werden von Alleinerziehenden erzogen. Immer mehr Kinder wachsen in komplexen Lebensverhältnissen, in Patchworkfamilien auf. Sie haben mehrere Väter, mehrere Mütter, die alten und die neuen Partner. Bemerkenswert ist dabei, dass es nicht der Gesetzgeber war, sondern das Bundesverfassungsgericht, das jeweils einen entscheidenden Anstoß zur Gesetzesänderung gab. In nur vier Jahren erklärte das Bundesverfassungsgericht sechsmal Ungleichbehandlungen von Ehe und von homosexuellen Lebenspartnern für verfassungswidrig. Vorausgegangen war die Reform der Entkriminalisierung der Homosexualität, §175 StGB a.F., reformiert 1969 und 1973. Erst 1984 entschied der Bundesgerichtshof zum Mietrecht, dass sich „eine allgemeingültige Auffassung, wonach das Zusammenleben unverheirateter Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu zweit in einer eheähnlichen Gemeinschaft sittlich anstößig sei, heute nicht mehr feststellen lasse.“ Er stellte auch ausdrücklich fest, dass das in Artikel 2 Abs. 1 Die kinderpsychologische Forschung hat längst festgestellt, dass die sexuelle Orientierung von Eltern auf das Kindeswohl keine Auswirkung hat. Immer noch bestanden jedoch rechtliche Hindernisse für gleichgeschlechtliche Paare auf dem Adoptionsweg die Verantwortung für ein Kind zu übernehmen. Das bisherige Verbot der Sukzessivadoption für gleichgeschlechtliche Paare wurde für verfassungswidrig erklärt. Da das Verbot für Ehepaare nicht galt, lag eine gleichheitswidrige Benachteiligung für gleichgeschlechtliche Lebenspartner vor. Auch das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner sieht sich denselben Argumenten ausgesetzt. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber bei der nunmehr gesetzlichen Regelung, die ihm bis 30.06.2014 aufgegeben war, eine Anpassung nicht vorgenommen und aus eigenem Antrieb nicht gehandelt. So hat sich der Gesetzgeber leider erneut mit einer scheibchenweisen Korrektur der gesetzlichen Regelung begnügt und hat lediglich das Verbot der Sukzessiveadoption gestrichen. Gerade in der Familienpolitik wird deutlich, dass der Gesetzgeber immer wieder von Zurückhaltung und Verteidigung des althergebrachten, also den alten Rollenbildern geprägt war. Es bedurfte immer wieder des Bundesverfassungsgerichtes, dass Änderungen durchgeführt werden konnten. Ein modernes zukunftsweisendes Recht sollte jedoch Gesellschaft gestalten. Im Koalitionsvertrag forderte der Gesetzgeber die Familie zum Taktgeber des Lebens zu machen.

Bereits das Nichtehelichengesetz, das die seit 1900 gültige Regelung des BGB, wonach ein uneheliches Kind und dessen Vater als nicht verwandt galten, musste 1969 durch das Bundesverfassungsgericht erzwungen werden. Grundlage war Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes mit seiner Aufforderung an den Gesetzgeber, nichtehelichen Kindern die gleichen Entwicklungsbedingungen wie ehelichen Kindern zu schaffen. Die Umsetzung dieses Gebots durch den Gesetzgeber war allerdings unvollkommen. Die gemeinsame Sorgeerklärung war erst 1998 möglich. Selbst der Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008 ging voraus, dass das Verfassungsgericht mit Beschluss vom 28.02.2007 den Gesetzgeber anwies, die nichtehelichen Kinder den Ehelichen gleichzustellen. Im Erbrecht erfolgte eine Korrektur und völlige Gleichstellung auch der vor dem 01.07.1949 geborenen Kinder erst nach einer Rüge durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR28.5.2009 Was das Ehebild betraf, so war es erstmals im Jahr 2002, als das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 05. Februar erklärte, dass das der früheren Rechtsprechung zu Grunde liegende Ehebild der Haushaltsführung inzwischen überholt sei. In der Regel, so hieß es dort, geht man heute auch bei Kinderbetreuung von einer Doppelverdienerehe mit zeitweiliger Aussetzung der Berufstätigkeit wegen Kinder- des Grundgesetz stehende Sittengesetz den Anschauungen der Zeit unterworfen ist. Im November 2000 wurde schließlich das Lebenspartnerschaftsgesetz verabschiedet und trat am 1. August 2001 in Kraft. Mit der Lebenspartnerschaft wurden gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Deutschland erstmals rechtlich anerkannt. Dennoch dauerte es, bis die rechtlichen Unterschiede der Lebenspartnerschaft im Vergleich zur Ehe angeglichen wurden. Am 6. Juni 2013 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartner vom 7. Mai 2013; demnach ist die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Somit besteht jetzt ein Rechtsanspruch auf Steuerklassenänderung und Splittingverfahren. In seiner Entscheidung vom 19. Februar 2013 erklärte das Bundesverfassungsgericht, dass eingetragene Lebenspartner, die mit dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozialfamiliärer Gemeinschaft leben, eine durch Artikel 6 Abs. 1 GG geschützte Familie im Sinne des Grundgesetzes bilden. Es gab dem Gesetzgeber auf, eine verfassungsgemäße Regelung für gleichgeschlechtliche Paare hinsichtlich der sog. Sukkzessivadoption, der Annahme eines angenommenen Kindes durch einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner zu finden. Es ist viel erreicht in den vergangenen Jahrzehnten, aber es wäre wünschenswert und es wird Zeit, dass die Politik ihre Gestaltungskraft wahrnimmt und ihrer Gestaltungsaufgabe, einer familiengerechten Gesellschaft, die Familien Halt gibt aber auch weite Spielräume zulässt, gerecht wird.

Renate Maltry
Fachanwältin für Erbrecht & Familienrecht


Der Ehevertrag – damals und heute

Immer mehr Paare stellen sich aktuell bei einer Heirat oder bei einer Trennung die Frage, ob ein Ehevertrag sinnvoll ist. Nach der heutigen Gesetzeslage können im Rahmen eines Ehevertrages umfassende Regelungen im Fall einer Trennung und/ oder Ehescheidung getroffen werden. Der Ehevertrag umfasst heute regelmäßig umfassende Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung, zum Versorgungsausgleich und zum Unterhalt, so dass alle im Zuge einer Scheidung zu klärenden rechtlichen Punkte einvernehmlich vereinbart werden. Dies war in der Vergangenheit nicht immer so. Erst durch das Eherechtsreformgesetz 1976 wurde das Scheidungsfolgenrecht völlig neu gestaltet. Das Verschuldensprinzip wurde abgeschafft, Scheidungsfolgen wie Unterhaltsansprüche wurden aus der nachehelichen Solidarität abgeleitet und völlig unabhängig von einem Verschulden gesetzlich verankert. Gesetzliche Unterhaltstatbestände wurden erweitert und neu konzipiert. Gesetzliche Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung bestehen seitdem dann, wenn ein Ehegatte nach einer Scheidung bedürftig ist und sich nicht unterhalten kann. Im Jahr 1976 wurde im Übrigen der so genannte Versorgungsausgleich im Gesetz eingeführt. Durch den Versorgungsausgleich erfolgt im Scheidungsfall ein Ausgleich der in der Ehe gebildeten Altersvorsorge. Der Gesetzgeber sah zunächst den Versorgungsausgleich als so wichtig an, dass in diesem Bereich weitestgehend keine Vertragsfreiheit gewährt wurde. Mittlerweile sind auch vertragliche Regelungen zum Versorgungsausgleich möglich. So können beispielsweise einzelne Versorgungen wie private Rentenversicherungen aus dem Ausgleich herausgenommen oder der Versorgungsausgleich insgesamt durch eine Abfindungszahlung geregelt werden. Insgesamt führte das Eherechtsreformgesetz 1976 dazu, dass dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten umfassende Ansprüche gegen den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten gesetzlich gewährt wurden, dies ausgehend von dem gesetzlichen Ehetyp der sog. Hausfrauenehe. Vertragsfreiheit wurde zunächst ab dem Eherechtsreformgesetz 1976 weitestgehend nur bei einem von der Hausfrauenehe abweichenden Typus gewährt. So war vor dem Eherechtsreformgesetz 1976 der Ehevertrag als rein güterrechtlicher Vertrag verstanden wurden, in welchem entweder der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft belassen oder mittels ehevertragliche Vereinbarung die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft gewählt wurde. Nach dem Eherechtsreformgesetz 1976 tat sich hingegen aufgrund der umfassenden Gesetzesänderung die Möglichkeit auf, sämtliche Scheidungsfolgen, somit Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelichen Ehegattenunterhalt umfassend vertraglich zu regeln. Folge des Eherechtsreformgesetzes 1976 war im Übrigen auch, dass nach Ehetypen unterschieden wurde. Das Gesetz kannte zunächst nur einen Ehetypen, nämlich die Hausfrauenehe mit geringem Vermögen und gemeinsamen Kindern, und regelte andere Ehetypen mehr oder weniger nicht. Gleichzeitig bestand allerdings die Möglichkeit, diesen Ehetypen anstelle des Gesetzes durch einen Ehevertrag eine individuell angepasste rechtliche Grundlage zu geben. Die Betrachtungsweise wurde somit differenzierter. Ein Ehevertrag beschränkte sich nicht mehr auf die simple Wahl eines Vertragsgüterstandes anstelle des gesetzlichen Güterstandes, sondern gibt heute umfassende Möglichkeiten zu weitgehenden Modifizierungen des gesetzlichen Güterstands, Modifizierungen im Recht des Versorgungsausgleichs und vor allem im Recht des nachehelichen Unterhalts. Die klassische Hausfrauenehe ist heute nicht mehr der Regelfall. Oft entsprechen daher die gesetzlichen Regelungen auch nach dem aktuellen Eherecht nicht mehr dem gemeinsamen Lebensplan oder der individuellen Lebensgestaltung. Heute sind oft beide Eheleute berufstätig, Eheleute entscheiden individuell, wie trotz beidseitiger Berufstätigkeit ein Kind betreut werden und aufwachsen soll. Oftmals bietet sich in solchen Fällen ein Ehevertrag mit individuell angepassten Regelungen geradezu an. Ein Ehevertrag kann vor der Hochzeit oder zu Beginn der Ehe, aber auch zu jedem Zeitpunkt während der Ehe geschlossen werden. Erforderlich ist eine Beurkundung bei einem Notar oder eine gerichtliche Protokollierung im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens. Auch wenn der Gesetzgeber heute weitgehende Vertragsfreiheit zugesteht, gibt es dennoch Grenzen. Werden Regelungen getroffen, welche einen Ehepartner über Gebühr belasten oder benachteiligen oder wird ein Ehegatte gezwungen, einen Ehevertrag abzuschließen, sind diese Regelungen unwirksam. Hier hat sich in den letzten Jahren vieles geändert. Während Gerichte vor 10-15 Jahren noch regelmäßig davon ausgegangen sind, dass ehevertragliche Regelungen ohne weiteres Bestand haben, schafft die heutige Rechtsprechung die Möglichkeit einer sog. richterlichen Inhaltskontrolle von Eheverträgen. Diese greift insbesondere dann, wenn sich Lebensumstände während der Ehe derartig verändert haben, dass eine richterliche Anpassung der ursprünglichen ehevertraglichen Regelungen unumgänglich erscheint.

Manuela Wodniak
Fachanwältin für Familienrecht 


Familienunternehmen 
im Spiegel der gesellschaftlichen Veränderung - Nachfolgeplanung heute

In der Geschichte wirtschaftlichen Handelns hatten Familienunternehmen stets eine große Bedeutung. Der Ausgangspunkt für die Ent- stehung von Familienunternehmen war der Wunsch eine Einheit von Wohnen, Familie und Arbeiten zu bilden. Abgesehen von Genossenschaften haben fast alle bestehenden Unternehmen als Familienunternehmen begonnen. Familienunternehmen sind bis heute das Rückgrat der deutschen Wirtschaft, sie stellen den wesentlichen Wirtschaftsfaktor dar. 92 % aller Unternehmen sind derzeit familienkontrollierte Unternehmen, also Unternehmen, die von einer überschaubaren Anzahl von natürlichen Einzelpersonen kontrolliert werden, welche mindestens 50% der Unternehmensanteile besitzen. Der Anteil von ei- gentümergeführten Familienunternehmen, die familienkontrolliert sind und zusätzlich vom Eigentümer geleitet werden, beträgt 90%. Diese Unternehmen erzielen 51 % der Umsätze und stellen ca. 60 % aller sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland. In der Regel sind es eher die kleinen und mittelständischen Unternehmen, die familienkontrolliert sind, mehr als drei Viertel aller Familienunternehmen haben einen Umsatz von weniger als 1 Mio. Euro. Besonders häufig sind Familienunternehmen im Gastgewerbe, Bausektor und dem Handel zu finden. Es gibt aber auch einige DAX-Unternehmen wie die Metro AG und die Henkel AG & Co. KGaA, die zu den TOP 10 der größten Familienunternehmen zählen. In Deutschland finden sich im Vergleich zu vielen anderen Industrienationen auffallend viele große Familienunternehmen: Jedes dritte Großunternehmen mit einem Umsatz von mehr als 50 Mio. Euro ist ein Familienunternehmen. Deutlich unterscheiden sich Familienunternehmen von Nicht-Familienunternehmen in Bezug auf ihre Kapitalstruktur: Sie sind bei weitem weniger verschuldet und weisen eine wesentlich höhere Eigenkapitalquote auf. Familienunternehmen sind damit krisensicherer und haben auch die Finanzkrise weit besser überstanden. Gerade in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten sind Familienunternehmen „der Fels in der Brandung“. Nachfolgeplanung vor neuen Herausforderungen Durch den einschneidenden Wandel von Familie und Ehe in den letzten 50 Jahren hat sich jedoch die Struktur der Familienunternehmen gewandelt und stellt die Unternehmen insbesondere bei der Nachfolgeplanung vor neue Herausforderungen. Infolge der steigenden Zahl von Zweit- oder Drittehen und Kindern aus verschiedenen Ehen hat sich die Nachfolgeplanung insbesondere in Bezug auf zu zahlende Pflichtteilsansprüche und Ausgleichszahlungen verkompliziert. Leider mussten bereits einige Unternehmen auf Grund von Auseinandersetzungen der Erben Insolvenz anmelden. Für viele Unternehmer stellt sich nicht mehr nur die Frage wer der geeignete Unternehmensnachfolger sein kann, vielmehr steht der Unternehmer auch vor der Herausforderung eine frühzeitige Nachfolgeplanung anzustreben, um zu garantieren, dass das Unternehmen wirtschaftlich weiter bestehen kann, für den Fall der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen. Sinnvoll sind heute oft langfristig angelegte Konzepte um dem Wunsch Rechnung zu tragen, das Unternehmen, welches meist das persönliche Lebenswerk darstellt, langfristig zu erhalten und Auseinandersetzungen innerhalb der Familie zu verhindern. Ist ein fachlich kompetenter Nachfolger zum Beispiel ein Abkömmling vorhanden, kann der Unternehmer im Wege der vorweggenommenen Unternehmensnachfolge Verantwortung und Teile des Vermögens bereits übertragen. Um Kränkungen anderer Kinder zu vermeiden sollte Ziel sein dies im Konsens und anhand von gemeinsamen Gesprächen zu entwickeln und zum Beispiel nicht betriebliche Vermögenswerte, wie Immobilien, an die weichenden Kinder zu übertragen. Wichtig ist, den weichenden Erben die Gründe zu erläutern, weshalb nur eine Person als Unternehmensnachfolger eingesetzt wird. Insbesondere bei Kindern aus Erst und Zweitehen können sonst Kränkungen entstehen und der Grundstein für Auseinandersetzungen gelegt werden. Entsteht eine Erbengemeinschaft durch eine ungeklärte Nachfolge, können sich die Erben gegenseitig blockieren, was für das Unternehmen eine gefährliche Situation darstellen kann. Größere Erbengemeinschaften sind als dauerhafter Unternehmensträger ungeeignet. Bei mehreren Erben und dem Wunsch einige oder alle Familienmitglieder am Unternehmen zu beteiligen ist es Möglich eine Familienholding zu installieren. Der Unternehmer bringt zunächst seine Anteile am operativen Unternehmen in eine Holding Gesellschaft ein, die Erben oder Beschenkten erhalten Anteile an der Familienholding. Damit wird eine einheitliche Meinungs und Willensbildung sichergestellt, sowie eine einheitliche Vererbung und Vermeidung von Auseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft über die Aufteilung von Einzelbeteiligungen herbeigeführt. Neben der lebzeitigen Nachfolgeplanung sollte auch ein sogenanntes Unternehmertestament gestaltet werden. Zum einen sind darin die Folgen des vorzeitigen, unerwarteten Todes des Unternehmers vor Beendigung der lebzeitigen Vermögensübertragung zu regeln. Zum anderen sollte es das entwickelte Konzept der lebzeitigen Nachfolgeplanung wiederspiegeln. Wenn eine vorweggenommene Übertragung nicht gewünscht oder nicht möglich ist, ist das Vermögen auf erbrechtlichem Wege zu übertragen und im Rahmen des Unternehmertestaments zu gestalten. Oft sind minderjährige Kinder aus der zweiten Ehe vorhanden, wobei noch nicht absehbar ist, ob diese geeignet sind die Unternehmensnachfolge zu übernehmen. Steht also noch kein Unternehmensnachfolger fest, stellt sich die Frage der Drittbestimmung, also die Ernennung eines Dritten, der den Unternehmensnachfolger im Todesfall des Unternehmers auswählen kann. Diese ist nur sehr begrenzt möglich. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Erbe feststehen muss und es nicht einem Dritten überlassen werden darf diesen zu bestimmen. Es gibt jedoch die Möglichkeit dies zum Beispiel durch ein Bestimmungsvermächtnis zu erreichen. Der Erblasser kann das Unternehmen allen in Frage kommenden Abkömmlingen oder sonstigen Familienangehörigen vermachen und anordnen, dass der Testamentsvollstrecker zu gegebenem Zeitpunkt bestimmen kann, wer das Vermächtnis, also das Unternehmen, erhalten soll. Wichtig ist auch hier die Pflichtteilsansprüche der weichenden Familienmitglieder zu beachten und ggf. geeignete Ausgleichszahlungen im Testament aufzunehmen. Somit lassen sich auch individuelle Regelungen angepasst an das jeweilige Unternehmen und die Familienstruktur im Rahmen der erbrechtlichen Gestaltung finden. Optimal ist eine frühzeitige Nachfolgeplanung. Steuerliche Optimierung der Unternehmensnachfolge Ein weiterer zu beachtender Faktor im Rahmen der Unternehmensnachfolge ist die steuerliche Komponente. Die Nachfolgeplanung soll nicht durch teure Steuerlasten erschwert werden.

Das Erbschaftsteuerrecht unterliegt dem ständigen Wandel. Seit dem Erbschaftsteuerreformgesetz aus dem Jahr 2009 gab es bereits zwei umfangreiche Anpassungen des Gesetzes. Die Bewertung des Betriebsvermögens von Personengesellschaften und nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften richtet sich seit 2009 nach dem gemeinen Wert, wodurch der Unternehmenswert möglichst realistisch abgebildet werden soll. Frühere Wertfeststellungen („Stuttgarter Verfahren“) finden heute keine Anwendung mehr, da damit ein zu geringer Unternehmenswert errechnet wurde. Heute ist das vereinfachte Ertragswertverfahren die gängige steuerliche Bewertungsmethode. Allerdings wird die Besteuerung des gemeinen Wertes dadurch relativiert, dass der Gesetzgeber großzügige Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen eingeräumt hat. Betriebsvermögen wird bis zu 100% von der Steuer freigestellt. Diese eingeräumten Steuervergünstigungen sind im Rahmen der Nachfolgeplanung zu nutzen. Begünstigtes Betriebsvermögen bezieht sich einerseits auf Personengesellschaften und Einzelunternehmen, sowie auf entsprechendes freiberufliches Vermögen. Andererseits werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft begünstigt, wenn die Beteiligung mehr als 25 % beträgt. Dies bedeutet die vorgenannten Unternehmen können steuerfrei, unter Einhaltung einer Betriebsvermögensstruktur und unter Beachtung von Haltepflichten im Rahmen der vorweggenommenen Unternehmensnachfolge, als Schenkung oder als Erbschaft übertragen werden - Was die Unternehmensnachfolgeplanung aus steuerlicher Sicht erheblich erleichtert hat. Im Zuge aktueller Überlegungen ist auf das zu erwartende Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Herbst 2014 zu achten. Das Bundesverfassungsgericht hat zu entscheiden, ob die Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen verfassungsgemäß sind. Sollte dies abgelehnt werden, können sich völlig neue Vorausset- zungen für die Nachfolgeplanung ergeben. Die Verfasser halten jedoch auch in Zukunft eine Begünstigung von Familienunternehmen durch den Gesetzgeber als erwünscht, so dass keine völlige Abkehr der bisherigen Praxis erwartet wird. Die Nachfolgeplanung von Familienunternehmen unterliegt dem ständigen Wandel der gesellschaftlichen insbesondere familiären Strukturen, sowie den steuerrechtlichen Veränderungen. Regelungen im Rahmen der Unternehmensnachfolge sollten daher gut durch- dacht und klug gestaltet werden.

Florentine Heine-Mattern
Rechtsanwältin für Erbrecht

Alexander Heine
Dipl. Kaufmann
Steuerberater
Wirtschaftsprüfer


Die Entwicklung der Rechte und Pflichten bei nichtehelichen Kindern

1970: Nichtehelichengesetz Schon mit der Einführung des sog. Nichtehelichengesetzes im Jahr 1970 wurde versucht, nichtehelichen Kindern die gleichen Entwicklungsbedingungen zu schaffen wie ehelichen Kindern. Durch die Einführung des Nichtehelichengesetzes galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nunmehr als verwandt. Dies war in der bis dahin gültigen Fassung des BGB nicht der Fall. Aus diesem Grunde musste selbstverständlich auch mit Einführung des Nichtehelichengesetzes das Erbrecht geändert werden. Zwar wurde durch das Nichtehelichengesetz ein großer Teil der Diskriminierung nichtehelicher Kinder beiseite geschafft, dennoch war der verfassungsrechtlichen Vorgabe der Gleichbehandlung von nichtehelichen und ehelichen Kindern bei weitem nicht genüge getan. Hinsichtlich des Kindesunterhaltes wurde eingeführt, dass für nichteheliche Kinder ein Mindestunterhalt in Form eines Regelunterhaltes gezahlt werden muss, welches in der seit 1962 bestehenden sog. Düsseldorfer Tabelle aufgenommen wurde. Das Sorgerecht wurde jedoch automatisch der Mutter des nichtehelichen Kindes zugewiesen. Das gemeinsame Sorgerecht für das Kind konnte nur durch Heirat erworben werden. Ebenso war es damals für einen Vater enorm schwierig, ein Umgangsrecht gegen den Willen der Mutter durchzusetzen. Zwar gab es dann in der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung immer wieder kleinere Anpassungen, jedoch standen nichteheliche Kinder noch in vielen Rechtspositionen den ehelichen Kindern nach. (Zum Vergleich: in der DDR wurde die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern bereits im Jahr 1950 abgeschafft worden). 1998: Kindschaftsrechtsreform Ein weiterer Meilenstein hinsichtlich der Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder erfolgte mit der großen Kindschaftsrechtsreform zum 1. Juli 1998. Im Kindesunterhaltsrecht sind nun an alle Kinder gleichgestellt. Die Regelsätze der Düsseldorfer Tabelle können dynamisiert werden. Damit müssen die Gerichte nicht immer wieder neu zur Titelanpassung angerufen werden. Der Vater, der nicht mit der Mutter verheiratet ist, hat seit der Reform ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Allerdings existiert nach dem Gesetz immer noch kein gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern für ein nichteheliches Kind. Im Nachhinein betrachtet hat diese Reform auch nicht den riesigen erhofften Entwicklungssprung gebracht. Die Reform war schon 1998 nicht zeitgemäß, wenn man bedenkt, dass die konservativen Betrachtungen aus den 50er Jahren auf den familienpolitischen Stand der 70er Jahre gebracht wurden. 2008: Unterhaltsrechtsreform Mit der in 2008 stattgefundenen Unterhaltsrechtsreform wurde bei der Berechnungsweise des Unterhalts eine Änderung in der Gestalt vorgenommen, dass Kinder und Ehegatten nicht mehr auf einer Stufe stehen, sondern nunmehr die Kinder (gleich ob ehelich oder nichtehelich) vorrangig behandelt werden. D.h., dass seit 2008 zuerst der Kindesunterhalt errechnet wird und danach erst geklärt wird, ob darüber hinaus noch weiteren unterhaltsberechtigten Personen ein Unterhalt zusteht. Damit soll sichergestellt werden, dass zumin- dest immer der Kindesunterhalt in Form des Mindestunterhaltes gedeckt wird. Heute: Heute haben sich die Rechte nichtehelicher Väter weiter positiv entwickelt. Vom Europäischen Gerichtshof wurde vorgegeben, dass es nichtehelichen Vätern leichter ermöglicht werden soll, das gemeinsame Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zu erhalten. Hierzu haben wir bereits in vergangen Newslettern berichtet. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass diese europäische Vorgabe von den deutschen Gerichten ernst genommen und auch umgesetzt wird.

Alexandra Oldekop
Fachanwältin für Familienrecht


Elternunterhalt

Das Thema Elternunterhalt spielt in der heutigen Zeit eine zunehmende Rolle. Der früher vorherrschende Mehrgenerationenhaushalt verschwindet zusehends aus dem öffentlichen Bild. Ältere Menschen verbringen ihren Lebensabend regelmäßig in Altenheimen. Immer häufiger reicht die Rente oder das Vermögen des Elternteils nicht mehr aus, um den eigenen Bedarf zu decken. Insbesondere wenn noch eine Pflegebedürftigkeit des Elternteils hinzukommt. Dies führt regelmäßig dazu, dass der Elternteil gezwungen ist, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Schließlich wird der Träger der öffentlichen Hilfe versuchen, die aufgewendeten Kosten zurückzuholen. Sollte der Ehegatte des unterhaltsberechtigten Elternteils nicht in der Lage sein Unterhaltsleistungen zu erbringen, wird sich der Träger der öffentlichen Hilfe an das unterhaltspflichtige Kind wenden. Es wird dann zunächst geprüft, ob das unterhaltsverpflichtete Kind überhaupt leistungsfähig ist. Relevant sind in diesem Zusammenhang Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Abkömmlingen, Ehegatten et cetera, die grundsätzlich dem Unterhaltsanspruch des unterhaltsbedürftigen Elternteils vorgehen. Wird schließlich die Leistungsfähigkeit des Kindes festgestellt, kann sich dieses auf eine Verwirkung gegen eine Inanspruchnahme wehren. Eine Verwirkung wird regelmäßig zu thematisieren sein, wenn es zwischen den Eltern und dem Kinder zu einem Kontaktabbruch gekommen ist. Hierzu erließ der Bundesgerichtshof nun am 12.02.2014 (Az: XII ZB 607/12) eine grundlegende Entscheidung, von der zu erwarten ist, dass diese einen erheblichen Einfluss auf zukünftige Verfahren haben wird. Der Bundesgerichtshof urteilte über folgenden Sachverhalt: Der volljährige Sohn berief sich gegen eine Inanspruchnahme auf Elternunterhalt mit dem Verweis auf eine Verwirkung. Zwischen Vater und Sohn bestand bereits seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr. Weiterhin wurde der Kontakt von Seiten des Vaters und damit des Unterhaltsberechtigten abgebrochen wurde. Der Bundesgerichtshof entschied in diesem Fall, dass der Unterhaltsanspruch des Vaters trotzdem nicht verwirkt sei. Zwar liege eine Verfehlung grundsätzlich vor, da der durch den vom Vater herbeigeführten Kontaktabbruch eine Verletzung der sich aus § 1618a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht ergebe, allerdings seien noch weitere Umstände notwendig, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung im Sinne des §§ 1611 BGB erscheinen lassen müssen. Erst in diesem Falle kann eine Verwirkung von Elternunterhalt halt angenommen werden. Dies war in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall nicht zu bejahen. Es ist zu erwarten, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs maßgebliche Auswirkungen auf zukünftige Verfahren zum Elternunterhalt haben wird. Entscheidend ist nach wie vor die Situation des Einzelfalls anhand derer zu prüfen ist, ob eine schwere Verfehlung und damit eine Verwirkung etwaiger Unterhaltsansprüche zu bejahen ist.

Eva von Ah
Fachanwältin für Familienrecht


„Wilde Ehe“ ADE ? - Die Nichteheliche Lebensgemeinschaft im Erbrecht

Das Familienbild und auch die familiären Gegebenheiten haben sich in den letzten 30 Jahren stärker verändert denn je. Schätzungen zufolge gab es vor fast 30 Jahren ca. 686.000 nichteheliche Lebensgemeinschaften. Heute sind es viermal so viel wie damals; zuletzt wurden 2,7 Millionen Paare gezählt. Unter nichtehelicher Lebensgemeinschaft sind gemischtgeschlechtliche Paare zu verstehen, die ohne Trauschein eheähnlich zusammenleben. Diese sind von den eingetragenen Lebenspartnerschaften, also den gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, nach dem LPartG zu unterscheiden. Letztere sind der Ehe im traditionellen Sinne im rechtlichen Sinne sehr stark angenähert, wohingegen die nichtehelichen Lebenspartner im Todesfalle, bei Krankheit oder anderen Notsituationen des nichtehelichen Lebenspartners quasi schutzlos gestellt sind, sofern sie keine Regelungen für den Fall der Fälle getroffen haben. Wer in „wilder Ehe lebt“ will zwar einerseits rechtlich unverbindlich bleiben, aber andererseits werden nach jahrelangem Zusammenleben und der Geburt gemeinsamer Kinder Anschaffungen und Investitionen wie z.B. der Kauf einer gemeinsamen Immobilie getätigt, die auch erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen und Verpflichtungen begründen. Der nichteheliche Lebenspartner, der sich nicht unter den Schutzmantel des Art. 6 GG und die damit verbundenen Rechte und Pflichten einer Ehe begibt, hat im Todesfall kein gesetzliches Erbrecht, keinerlei Pflichtteilsansprüche: er geht schlichtweg leer aus. Es bestehen auch keine erb- und güterrechtlichen Ausgleichsansprüche. Hier sind sachenrechtliche, und schuldrechtliche, insbesondere gesellschaftsrechtliche Wertungen heranzuziehen. Auch im Falle der Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages wird dieser im steuerrechtlichen Sinne deutlich stärker belastet als bei bestehender Ehe. Gleichwohl besteht auch für Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ebenso ein Solidaritätsbedarf wie für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner. Um seinen überlebenden nichtehelichen Lebenspartner abzusichern und ihm Rechte im Todesfall zu verschaffen, bedarf es deshalb der Errichtung eines Testamentes oder Erbvertrages. Auch hier gelten andere Maßstäbe als bei Verheirateten. Der Grundsatz der Testierfre heit gilt nicht uneingeschränkt für nichtehe- liche Lebenspartner. Schranken ergeben sich aus dem Gesetz. So können diese z.B. kein gemeinschaftliches Testament mit Bindungswirkung für den anderen Teil errichten, wie es Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern möglich ist. Ebenso können diese wie Ehegatten unliebsame Pflichtteilsberechtigte nicht von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, solange deutsches Recht zur Anwendung gelangt. In extremen Ausnahmefällen kann sogar die Sittenwidrigkeit des Testaments angenommen werden. Allerdings ist zu beachten, dass im Falle einer Trennung, nicht wie im Falle einer Scheidung, bei der das gesetzliche Erbrecht automatisch wegfällt, letztwillige Verfügungen weitergelten. Auch für diesen Fall sollte eine vorsorgliche Klausel in das Testament aufgenommen werden. Wer kein Testament errichten möchte oder seine Kinder als Erben einsetzten möchte, kann zu Gunsten des Lebenspartners Vermächtnisse aussprechen oder dem Partner z.B. ein Wohnrecht einräumen, um diesem zu- mindest über den Tod hinaus die Möglichkeit zu verschaffen, in der gemeinsamen Immobilie wohnen zu bleiben. Nicht nur im Hinblick auf den Tod, sondern auch für den Fall der Krankheit und anderer Notsituationen sollten Vorkehrungen, wie Vor- sorgevollmachten, Patientenverfügungen oder Bankvollmachten, getroffen werden, um dem Partner die Möglichkeit zu verschaffen Re-gelungen zu treffen oder diesen schlicht im Krankenhaus zu besuchen können. Denn ohne eine solche Regelung ist der nichteheliche Le- benspartner für den Arzt oder das Pflegeperso- nal ein Fremder, dem keinerlei Auskunft erteilt werden darf. Aber auch zu sonstigen Rechts- geschäften ist er ohne eine entsprechende Vollmacht nicht berechtigt, den anderen zu vertreten. Es muss nicht gleich heißen sich von der „wilden Ehe“ endgültig zu verabschieden. Soweit und solange rechtzeitig Vorkehrungen getroffen werden, ist jedenfalls der Grundstein für den Fall der Fälle gelegt.

Raphaela Hüßtege
Fachanwältin für Erbrecht


Die Familie des Familienunternehmens

Eine wesentliche Besonderheit der Familie eines Familienunternehmens ist es, dass Arbeit und Privatleben nicht streng getrennt sind. Häufig finden wir sogar eine starke Vermischung beider Bereiche. Am Mittagstisch oder beim Abendessen zum Beispiel werden Unternehmensthemen besprochen. So dass ein wesentlicher Teil der Konversation innerhalb der Familie auf das Unternehmen fokussiert ist. Die Aufmerksamkeit ist häufig von den sonstigen Interessen, sofern es sie gibt, abgezogen. Auch das, was normalerweise Freizeitinteressen ausmacht wie z.B. das Vereinsleben, wird in stärkerem Maße von den Interessen des Unternehmens bestimmt: In welchen sozialen Organisationen muss sich der Unternehmer oder die Frau des Unternehmers oder sonstige Familienmitglieder wie zeigen, um die geschäftlichen Interessen zu fördern. Diese Dominanz des Unternehmens im Familienleben hat viele Folgen. Zum einen gibt es für alle einen gemeinsamen Fokus, gemeinsame Interessen und Gesprächsstoff unabhängig von sonstigen Themen wie z.B. Politik, Kultur, Musik, etc. Dieser Fokus wird aber zum anderen auch Familienmitgliedern übergestülpt, die kein Interesse daran haben. Sie müssen sich der Unternehmensdisziplin innerhalb des Familienlebens beugen. Häufig- wird versucht, die Kinder schon früh auf eine Nachfolge im Unternehmen auszurichten ganz unabhängig davon, wohin die Neigungen und Fähigkeiten des einzelnen sich entwickeln. Dies geschieht mitunter auch unbewusst, ohne eine explizite Absicht.

Die Nachfolge

Bei der Nachfolge des Firmengründers oder Firmenerweiterers stehen dann häufig Kinder für die Nachfolge bereit, die zwar die Vorteile z.B. in Form von Geld und Ansehen durch den Firmenbesitz annehmen, aber weder die Einsatzbereitschaft des Gründers noch dessen wirtschaftliches und/oder fachmännisches Geschick besitzen. Die Gründer merken das häufig und überlassen den Nachfolgern erst dann die Firma, wenn es nicht mehr anders geht z.B. weil sie sterben oder schwer krank sind. Dann kann ein Niedergag des Unternehmens einsetzen, indem die Erfolge der Vergangenheit aufgebraucht werden, ohne dass neue Erfolge entwickelt oder Innovationen rechtzeitig auf den Weg gebracht werden. Oder es ist anders herum: Es stünde zwar jemand Fähiges bereit, der Gründer mag aber nicht von seinem Lebenswerk lassen und behält über die Zeit hinaus die Zügel in der Hand, so dass aus diesem Grunde Innovationen nicht oder zu spät stattfinden. Für beide Entwicklungen gibt es berühmte Beispiele. Da ist z.B. der Niedergang des Hauses Quelle zu nennen, das zu lange in der Familie gehalten wurde, obwohl die nachfolgenden Kinder inklusive der Witwe des verstorbenen Gründers nicht wirklich mit unternehmerischem Geist ausgestattet waren, so dass eine Anpassung des Unternehmens an die sich verändernde Welt zu spät ins Auge gefasst wurde, nämlich als das Unternehmen bereits abgewirtschaftet war. Eine passende und rechtzeitige Nachfolge auf den Weg zu bringen, ist auch gar nicht einfach. Denn es müssen nicht nur die Interessen des Unternehmens unter unternehmerischen Gesichtspunkten weiter verfolgt werden, sondern auch die Interessen der Familie und deren Mitglieder, damit das Unternehmen nicht auseinander fällt. Rechtzeitig vor Eintritt in den Ruhestand eine Nachfolgelösung zu haben ist von zentraler Bedeutung für den Erhalt des Unternehmens. Diese kann darin bestehen, tatsächlich den Fähigsten aus der Familie zum Nachfolger/zur Nachfolgerin aufzubauen, was u.U. heißen kann, dass dieser/diese nicht nur im eigenen Unternehmen das Handwerk des Managements lernt, sondern Wissen durch Qualifizierung in anderen Unternehmen aufbaut. Eine Gefahr kann es sein, dass so jemand zu schnell in Richtung Innovation denkt und zu wenig in Richtung von Bewahrung von Bewährtem. Nur dann wird er oder sie die Akzeptanz der Gründer finden. Wie wird dann aber für die übrigen ein fairer Ausgleich geschaffen? Hier sind schwierige Fragen zu lösen, die einerseits mit der Bewertung des Unternehmens, seiner Zukunftstauglichkeit, seiner Auslastung zu tun haben und andererseits mit den Beziehungen der einzelnen Kinder zueinander und zu den jeweiligen Eltern. Das weist schon darauf hin, dass es hier nur selten zufriedenstellende Lösungen von der Stange geben kann: die Kinder gemeinsam das Unternehmen führen zu lassen. Der Vorteil: es sind alle beteiligt an Entscheidungen, der Nachteil: sie müssen sich einigen. Alle ungelösten Familienthemen wie Geschwisterkonkurrenzen tauchen dann möglicherweise wieder im Unternehmen auf: die Kinder zu Nutznießern des Unternehmens zu machen und die Geschäfte von Profis lenken zu lassen, die nicht aus der Familie stammen. Der Vorteil: Familie und Unternehmen kann getrennt werden, die ungelösten Familienprobleme wirken nicht ins Unternehmen hinein. Der Nachteil: Die Familienmitglieder sind nicht mit dem Unternehmen identifiziert und ziehen u.U. zu viel Kapital aus dem Unternehmen. die oben dargestellten Modelle zu kombinieren, beispielsweise bis die Kinder das Alter erreicht und die Kompetenzen erworben haben, die für einen Einstieg in die Unternehmensführung notwendig sind. Dabei werden sie von den externen Profis unterstützt, begleitet und können operative Entscheidungen nicht allein treffen. Ich habe hier ein interessantes Beispiel eines mittelständischen Unternehmens erlebt, in dem der Inhaber schon frühzeitig ein Leitungsgremium aus Managern installiert hat, in dem er mitentschieden hat und im Zweifelsfalle das entscheidende Votum abgeben konnte, aber eben auch überstimmt werden konnte. Seine Kinder waren noch in Ausbildung, die sie z.T. im eignen Unternehmen genossen hatten, aber auch mehrere Jahre in anderen Unternehmen aktiv sein mussten, um ihre Managementfähigkeiten zu schulen. Nach dem Ausscheiden des Inhabers gab es zunächst kein Familienmitglied im operativen Geschäft der Firma. Erst ein paar Jahre später, als jemand aus dem Leitungsgremium ausschied, ist ein Familienmitglied nachgerückt.: die Kinder gar nicht in der Unternehmensleitung zuzulassen und sondern nur in vorher festgelegtem Maß am Gewinn zu beteiligen. Das prominenteste Beispiel hierfür ist Bosch, das von Robert Bosch als GmbH aufgebaut wurde, in der seine Kinder keine Funktionen übernehmen außer in der Stiftung. Die bei diesen Übergängen auftauchenden Schwierigkeiten brauchen häufig externe beraterische Begleitung, um zum einen herauszufinden, wie und in welchem zeitlichen Ablauf der Übergang für die betroffenen Familienmitglieder am besten gestaltet werden kann, und zum anderen welche organisatorischen Modelle am besten zu dem passen, was die Familienmitglieder für sich als das Beste herausgefunden haben. Häufig sind in diesem Prozess verschiedene Themen, die in der Familie schwelen, zu bearbeiten, damit eine für alle gute Lösung gefunden werden kann. Die Trennung Wenn es zu größeren Auseinandersetzungen auf der Paarebene kommt, dann ist häufig nicht nur die Familie und deren Zusammenhalt gefährdet, sondern möglicherweise auch die Existenz des Unternehmens. In den meisten Fällen haben beide Ehepartner am Gelingen des Unternehmens gearbeitet, so dass beiden auch ein Anteil am erwirtschafteten Mehrwert zusteht. Da dies das Unternehmen ruinieren könnte, werden Ehen häufig weitergeführt, obwohl sie zerrüttet sind. Das belastet klimatisch die gesamte Familie und trifft sie in ihrer Existenz. Deshalb muss, wenn es in Richtung Trennung geht, mit besonderer Sorgfalt vorgegangen werden, denn es ist bei der Unternehmerfamilie noch leichter als sonst, den anderen durch finanzielle Aktionen ins Mark zu treffen, die Existenz des Unternehmens zu gefährden, auf diese Weise Druck auszuüben, etc. In der Beratung eines solchen Paares wird es darauf ankommen, die persönlichen und die geschäftlichen Aspekte möglichst gut zu trennen. Da die Familie – wie oben schon erläutert – in starkem Maße in und durch das Unternehmen lebt, sind auch in Trennungssituationen die Vermischungen in vollem Maße vorhanden. Verletzungen, die in der Zeit der Ehe passiert sind, werden auch auf dem Schlachtfeld der Trennung ausgetragen. Da die Betroffenen ihren Emotionen stark ausgeliefert sind, ist es hier in besonderem Maße ratsam, Beratung in Anspruch zu nehmen, damit die Quelle für das gemeinsame Einkommen nicht zerstört wird. Die Familie des Familienunternehmens kann einerseits für alle Beteiligten Vorteile herausholen, sie ist aber auch besonders anfällig in Veränderungssituationen, denen sie u.U. nicht ausreichend gewachsen. Das System von Familie und Unternehmen ist in seiner Gemengelage und Ausprägung in jedem Familienunternehmen einzigartig. Es ist ratsam, sich für die individuelle Situation des Familienunternehmens den „Blick von außen“ zu holen. Die hierfür eingesetzten finanziellen Mittel zahlen sich meistens rasch aus sowohl auf der finanziellen Seite als auch auf der Seite der inneren Ruhe und Zufriedenheit.

Heinz-Günter
Andersch-Sattler,
SynTraum Augsburg


Alles Familie!

Jurybegründung

Die Familie ist die erste und wichtigste gesellschaftliche Institution, die Kinder kennenlernen. Doch diese Lebensgemeinschaft hat viele Gesichter. Zum einen gibt es natürlich noch die ganz „normale“ Familie mit Vater, Mutter und Kind. Neben dieser immer noch häufigsten Familienform aber gibt es eine Fülle von anderen Konstellationen und familialen Netzen, in denen Alter, Geschlecht und Verwandtschaftsgrade kunterbunt durcheinandergehen können. In diesem Sachbilderbuch über Familien in Gegenwart und Vergangenheit, in Deutschland und anderswo, regiert ein Humor, der das emotionsbesetzte Thema auf die richtige Weise angeht. Der Blick reicht von Alleinerziehenden bis zur Großfamilie, von Patchwork-Familien zu den Vor- und Nachteilen des Einzelkind- und Geschwisterdaseins, von Vater-Vater-Kind- und Mutter-Mutter-Kind-Familien bis zu binationalen Familien, Witwern, Waisen, Heim- und Adoptivkindern und sogar kinderlosen Familien – alles kommt in diesem Panorama zur Sprache und ins Bild. Mit leichterer Hand als vom Team Maxeiner und Kuhl hat man selbst so kontroverse gesellschaftliche Themen wie Leihmutterschaft oder Regenbogenfamilien zuvor noch nicht inszeniert gesehen. Und dass es nicht immer harmonisch oder kinderfreundlich zugeht, verschweigt das Sachbilderbuch nicht: Familien entzweien sich über Erbstreitigkeiten, manche Eltern schlagen ihre Kinder, bei einem Familienstreit werden auch schon mal sehr bittere Dinge gesagt und nicht in jeder Familie folgt diesen eine Versöhnung. Der Text überzeugt mit seinen kurzen, prägnanten und konzise formulierten Sätzen, alle- samt prall mit Informationen gefüllt, und das alles ist durchzogen von einer großen Leichtigkeit und einem sensiblen Humor. Kurze Er- läuterungen vielleicht unbekannter Begriffe fügen sich so geschmeidig in den Text ein, dass sie keineswegs belehrend wirken. Überhaupt: Belehren oder gar Werten ist der Texterin und Illustratorin fremd. Vielmehr steht die beschreibende soziologisch und ethnologisch beschlagene Sachinformation im Vordergrund. Anke Kuhls Zeichenkunst, besonders ihr kecker Strich, überzeugen. Es ist immer wieder erstaunlich, zu sehen, wie sie mit wenigen Mitteln Emotionen in die Gesichter und die Körpersprache der Figuren zaubert, wie sie ohne plump-stereotyp zu werden das Charakteristische einer Persönlichkeit oder sozialen Gruppe herauszufiltern vermag. Lebendigkeit und Dynamik der Illustration lassen die in Panels angeordneten Bilder fast wie ein Kino wirken. Ebenso zum Thema wie zum Stil der Zeichnungen passen das Lettering in Handschrift und die vielen Sprechblasen: Man blättert durch das Buch wie durch ein Familien-Foto-Album. Die bei allem Karikaturistischem doch ernsthafte Auseinandersetzung vermittelt dem lesenden Kind: Jede Familie ist einzigartig – ob dezent oder geräuschvoll, faul oder umtriebig, steif oder leger. Und: Jede Familie hat ihren charakteristischen Geruch! Und weil jede, aber auch jede Familie wichtig ist, birgt das Buch auch einige Seiten, die das lesende oder zuhörende Kind mit den Besonderheiten seiner Familien füllen kann. Informationsgehalt, Gebrauchswert für Vermittler, ästhetischer Genuss, Aufklärung und Sinnlichkeit ergeben ein Sachbuch, das in keiner Familie fehlen sollte – egal, wie sie sich zusammensetzt.

Alexandra Maxeiner
1971 geboren, studierte in Paris/ Frankreich und Mainz Theaterwissenschaft, Filmwissenschaft und Ethnologie. Seit 2002 ist sie als freiberufliche Autorin tätig und schreibt Drehbücher fürs Kinderfernsehen, Radio-Comedies, Kabarettprogramme und Theaterstücke.

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