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Wichtige Entscheidungen zur Testamentserrichtung

06.07.2015 Erbrecht

Alleine die Form entscheidet:

Immer wieder werden die Gerichte mit selbst gefertigten Testamenten befasst, die vermeintlichen Testamente sind, bzw. schon alleine der Form nach unwirksam sind.

Ein handschriftliches Testament ist vollständig handschriftlich zu schreiben, zu unterschreiben und mit Datum zu versehen.

Gemäß einer Entscheidung das OLG Hamburg, , Fam RZ 2014, hat ein Erblasser auf einem Fotoumschlag 2 Aufkleber angebracht, von denen einer beschriftet war mit „ Eva ist meine Haupterbin“ und deren anderer Datum und Unterschrift des Erblassers enthielt.

Das Gericht verneinte den Testierwillen, weil dem Erblasser bekannt sein müsse, dass man unter diesen Umständen nicht von einem Testament ausgehen könne.

Auf jeden Fall lag Unwirksamkeit vor, da 2 Aufkleber jederzeit manipuliert werden könnten und auf dem Erbeinsetzungsaufkleber eben gerade keine Unterschrift war.

Ebenso keine wirksame Erbeinsetzung lag vor, wenn in einer Vollmacht „allein Erbin bei Tod danach „ eingefügt wurde. Das OLG Stuttgart, ZEV 2015,220 verneinte eine wirksame Erbeinsetzung, weil sich aus dem handgeschriebenen Textteil nicht die Person der Erbin ergibt.

Ausnahmsweise hat das OLG Rostock, FamRZ 2015, 170, eine Unterschrift als solche akzeptiert, die sich auf einem verschlossenen Umschlag befand, in dem ein eigenhändiges, handschriftliches Testament enthalten war, das nicht unterschrieben war. Das Gericht hat der Unterschrift auf dem verschlossenen Umschlag sog. „Abschlussfunktion" zuerkannt, weil sie nach dem Willen des Erblassers die Fortsetzung und den Abschluss der Urkunde darstellt.

Nicht akzeptiert wurde hingegen seitens des OLG Köln FamRZ 2014, 2028 eine Unterschrift auf einem von mehreren Blättern, die inhaltlich unzusammenhängend und nicht nummeriert waren, dem ein handschriftliches Testament beigefügt war.

Bei richtiger Testamentserstellung lassen sich diese Fehler vermeiden.

Florentine Heine-Mattern
Fachanwältin für Erbrecht, Maltry Rechtsanwältinnen

Florentine Heine-Mattern Rechtsanwältin

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