Keine wirksame Erbeinsetzung bei unklarem Testament
Bei der Auslegung eines Testaments ist zunächst der wirkliche Wille des
Erblassers zu erforschen, wobei sich der Richter nicht nur auf eine Analyse des Wortlauts beschränken darf (§ 133 BGB). Lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers nicht zweifelsfrei feststellen, ist der Erklärung der Sinn beizulegen, der erfahrungsgemäß dem mutmaßlichen Willen des Erblassers am ehesten entspricht, erläutert der Erbrechtsexperte der Kanzlei Maltry in München, Dr. Martin Hartner. D
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