Es geht um die anfallende Erbschaftsteuer bei der Vererbung von Grundstücken. Da die Grundbesitzwerte im Verhältnis zu den anfallenden Mieterträgen stark gestiegen sind, fehlen oft liquide Mittel für die sofortige Begleichung der anfallenden Erbschaftsteuer.
Grundsätzlich ist die Erbschaftsteuer innerhalb von 1 Monat nach dem Zugang des Erbschaftsteuerbescheids zur Zahlung fällig.
Nachfolgend werden die Stundungsmöglichkeiten der Erbschaftsteuer dargestellt. 1. Stundung nach § 28 Abs. 3 Erbschaftsteuerg esetz (ErbStG) Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG ist dem Erwerber die Erbschaftsteuer bis zu 10 Jahre zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses erworbenen Vermögens aufbringen kann. Voraussetzung ist zunächst, dass es sich um begünstigtes Vermögen nach § 13 d Abs. 3 ErbStG handelt.
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