Wird eine Person von mehreren Personen beerbt, entsteht zwischen den Miterben eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft. Sie ist entweder durch die gesetzliche Erbfolge begründet oder weil es ein Erblasser so im Testament geschrieben und gewollt hat. Sie wird als „Zwangsgemeinschaft“ bezeichnet, weil sich die Erben nicht freiwillig zusammenschließen, sondern ohne eigenes Zutun oder kraft Gesetzes zu dieser Gemeinschaft verbunden werden.
Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verwalten die Miterben der Erbengemeinschaft den Nachlass nur gemeinsam und können über ihn auch nur gemeinsam verfügen.
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