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Ein Testamentsvollstrecker kann für einen minderjährigen Erben eine Immobilie ohne familiengerichtliche Genehmigung erwerben.

21.07.2015 Erbrecht

Dauertestamentsvollstreckung wird häufig zum Schutz minderjähriger und volljähriger Kinder eingesetzt.

Ab Volljährigkeit, d.h. ab 18 Jahren sind die Kinder berechtigt über das Vermögen frei zu verfügen, es sei denn es wird bis zu einem bestimmten Alter des Kindes wirksam eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet

Der Testamentsvollstrecker verwaltet dann das Vermögen für die Kinder bis zu einem gewissen Alter. Am häufigsten wird dabei das Alter von 24 bis 26 Jahren eingesetzt.

Bei minderjährigen Erben sind unter gewissen Voraussetzungen und zwar dann, wenn z.B. Verbindlichkeiten für das minderjährige Kind eingegangen werden, familiengerichtliche Genehmigungen einzuholen.

Nun hat das OLG Karlsruhe sich in einem Beschluss vom 01.06.2015 (11 WX 29/15 = BeckRS 2015, 10424) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Testamentsvollstrecker, der den Nachlass für einen minderjährigen Alleinerben verwaltet, für den Erwerb einer Eigentumswohnung eine familiengerichtliche Genehmigung einholen muss.

Der Erblasser hatte in seinem Testament für den minderjährigen Erben eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker hat im Rahmen seiner Nachlassverwaltung für den minderjährigen Alleinerben eine zum Nachlass gehörende Eigentumswohnung im Rahmen eines notariellen Kaufvertrages gekauft.

Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung des Käufers mit der Begründung, dass der Abschluss des Kaufvertrages einer familienrechtlicher Genehmigung nach §§ 1626, 1629, 1643 BGB i.V.m. § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB bedürfe. Der minderjährige Erbe müsse nämlich zur Eingehung der Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises nach § 2206 BGB seine Zustimmung erteilen.

Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 01.06.2015 der hiergegen eingelegten Beschwerde stattgegeben und die Einholung einer familiengerichtlichen Genehmigung verneint.

Die Handlungsfähigkeit des Testamentsvollstreckers wurde somit durch die Entscheidung des OLG gestärkt.

Andererseits kann das Grundbuchamt in Fällen dieser Art den Vollzug des Geschäftes nicht mehr prüfen und ggfs. verhindern.

Der Testamentsvollstrecker selbst muss also bei Vornahme ähnlicher Rechtsgeschäfte größte Sorgfalt walten lassen.

Auch sollte die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers seitens der Erblasser, meist der Eltern oder Großeltern sorgfältig bedacht werden.

Florentine Heine-Mattern
Fachanwältin für Erbrecht, Maltry Rechtsanwältinnen

Florentine Heine-Mattern Rechtsanwältin

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