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Newsletter 2/2015

17.12.2015 Familienrecht

Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten,

aufgrund der derzeitigen europäischen Krisen haben wir entschieden, auch in diesem Jahr auf unsere Weihnachtskarten zu verzichten und Ihnen im Rahmen unseres Newsletter einen Weihnachtsgruß zu senden. Bereits letztes Jahr haben wir gemeinsam mit dem gesamten Kanzleiteam Weihnachtspakete für Flüchtlingskinder gepackt und diese gespendet. Auch dieses Jahr möchten wir das ersparte Geld spenden. Wir werden in unserem nächsten Newsletter hierüber berichten. Unserer Kollegin Rechtsanwältin Eva von Ah gratulieren wir ganz herzlich zur Geburt ihrer Zwillinge und freuen uns über den gesunden Nachwuchs. Wir wünschen Ihnen nun viel Freude beim Lesen unseres Newsletters und eine besinnliche Weihnachtszeit.

Ihre Renate Maltry
Ihre Florentine Heine-Mattern

Zukunft positiv gestalten - Vorsorge für Krisenbewältigung schaffen

Die steigende Lebenserwartung, hohe Scheidungsraten und der medizinisch bzw. technische Fortschritt werfen neue Konflikte und Krisen auf, die zu bewältigen sind.

Die häufigsten der Krisen treten auf bei Trennung und Scheidung oder einer gravierenden Erkrankung Dies gilt sowohl für den privaten Bereich wie auch für Unternehmen. Bei Unternehmen, besonders bei kleinen und Familienunternehmen kommt als sog. Krisenherd die Nachfolgeregelung hinzu.

Unser Ziel ist es, Sie nicht nur durch diese Krisen zu begleiten, sondern Sie auch möglichst davor zu bewahren.

Durch eine kluge Vorsorge können potentielle Krisen bereits vorsorgend bedacht und mit entsprechenden Regelungen vermieden werden.

Hierbei gilt es potentielle Risiken zu minimieren und eventuell auftretende Folgen zu kalkulieren. Sich eigener Wünsche und Werte bewusst zu werden sowie die selbstbestimmte Entscheidungsfindung und Umsetzung sind Grundlagen für eine positive Gestaltung der Vorsorgeregelungen.

Krise Nr. 1: Trennung und Scheidung

Die rechtliche Auseinandersetzung erschwert die Bewältigung der emotionalen Krise, die eine Trennung und Scheidung auslöst. Durch einen Ehevertrag kann Vorsorge für den Fall der Trennung und Scheidung getroffen werden, die rechtliche Situation bereits vorab geklärt sein und eine lange gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Wird ein Ehevertrag bereits vor der Ehe geschlossen, ist dieser Grundlage für eine positive gemeinsame Zukunft. Die Basis der jeweiligen Vorstellungen kann in einem vorsorgenden Ehevertrag festgehalten und verschiedenste Lebensmodelle integriert werden.

Auch während der Ehe kann ein Ehevertrag geschlossen bzw. verändert werden. Häufigg ist dies der Fall, wenn eine Ehekrise auftritt sog. Krisen-Eheverträge oder sich Lebensumstände verändern.

Das entsprechende Lebensmodell spiegelt sich in einem passenden Ehevertrag wieder, Werte und Wünsche werden festgelegt. Ein guter Ehevertrag ist geprägt von Achtung und gegenseitigem Respekt, wodurch die Basis der Ehe gefestigt wird.

Meist werden die gesetzlichen Vorschriften als nicht passend für das eigene Lebensmodell empfunden. Aufgrund einer Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten kann ein für jedes Ehemodell geeigneter Ehevertrag entwickelt werden und Grundlage einer vertrauensvollen Beziehung sein.

Krise Nr. 2: Erkrankung

Als Folge des medizinischen Fortschritts und der damit möglichen Vielzahl an lebensverlängernden Maßnahmen, ist es sinnvoll, für den Fall der schweren Erkrankung vorzusorgen und selbstbestimmt Regeln zu treffen. Durch die Erstellung einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kann bereits frühzeitig festgelegt werden, welche Maßnahmen gewünscht sind und wer die eigenen Interessen durchsetzt.

Die Vorsorgevollmacht verhindert, wenn diese als Generalvollmacht ausgestaltet ist, dass eine gesetzliche Betreuung notwendig wird. Der Bevollmächtigte ist in diesem Fall berechtigt, neben der Gesundheitsfürsorge auch die Verwaltung des Vermögens zu übernehmen. Damit ist gesichert, dass die finanzielle Versorgung durch eine vertraute Person übernommen wird und nicht durch einen gesetzlich eingesetzten Betreuer. Zudem ist geregelt, dass die in der Patientenverfügung festgehaltenen Wünsche z. B. Ärzten gegenüber vom Bevollmächtigten durchgesetzt werden. Die Vollmacht gilt nicht nur für den Fall, dass eine gesetzliche Betreuung notwendig wäre, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, an dem der Bevollmächtigte die Vollmacht in Händen hält.

Wichtig ist, dass Personen als Bevollmächtigte eingesetzt werden, die diese Aufgabe verantwortungsbewusst übernehmen können und wollen. Dabei sollte nicht nur auf das Vertrauensverhältnis geachtet, sondern auch bedacht werden, dass die Personen geeignet sind, die Aufgaben zu übernehmen. Nicht sinnvoll ist zum Beispiel sein Kind für die Vermögenssorge einzusetzen, wenn dieses nicht mit Finanzen haushalten kann. Ggf. können auch unterschiedliche Personen für unterschiedliche Bereiche eingesetzt werden.

Die Vollmacht kann über den Tod hinaus erteilt werden. Wichtig zu wissen ist, dass die Erben vom Bevollmächtigten Auskunft verlangen können über alle von ihm getätigten Verfügungen. Eine ausdrückliche Regelung durch den Vollmachtgeber kann Streitigkeiten verhindern.

Die Entscheidung, ob am Lebensende lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt werden sollen, kann oftmals nicht mehr vom Patienten selbst getroffen werden. Um abzusichern, dass die eigenen Wünsche und Vorgaben auch in diesen Situationen umgesetzt werden, ist eine Patientenverfügung wichtig. In der Patientenverfügung kann für den Sterbeprozess vorgegeben werden, welche Maßnahmen zu veranlassen sind, bzw. ob und wie diese durchgeführt werden sollen.

Krise Nr. 3 : Nachfolgeplanung

Durch eine frühzeitige Vorsorge können die eigenen Wünsche auch nach dem Ableben umgesetzt werden. Zudem kann durch eine entsprechende Gestaltung eine Streitverminderung für die Nachfolger herbeigeführt werden. In vielen Fällen ist die Erstellung eines Testaments der gesetzlichen Erbfolge vorzuziehen.

Positiver Nebeneffekt ist, dass durch eine vorsorgende Nachfolgeregelung Steuervorteile genutzt werden können. Wichtig ist dabei, das Spannungsfeld zwischen der eigenen Absicherung, einer Vermögensübertragung zu Lebzeiten sowie der daran angepassten Testamentsgestaltung zu bedenken und entsprechend überlegte Entscheidungen zu treffen.

Infolge von steigenden Auseinandersetzungen in Bezug auf die Frage der Testierfähigkeit ist ratsam, frühzeitig ein Testament zu erstellen, um einen Streit unter den potentiellen Erben zu verhindern. Insbesondere, wenn sich Unternehmen im Nachlass be finden, können durch eine kluge Nachfolgeregelung und die geschickte Ausnutzung der Gestaltungsmöglichkeiten, Steuervorteile genutzt und der Betrieb sowie das Vermögen erhalten bleiben für die nachfolgende Generation.

Eine langfristige Koordination des Vermögensübergangs unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der eigenen Wünsche und Absicherung unter Beachtung von Steuervorteilen, führt zu einer optimalen Nachfolge.

Zu beachten ist, dass aufgrund der geltenden EU-Erbrechtsverordnung der gewöhnliche Aufenthaltsort für das anzuwendende Erbrecht entscheidend ist. Es gilt daher bei einem geplanten Wegzug aus Deutschland, sich über das ausländische Erbrecht zu informieren und gegebenenfalls eine Rechtswahl zu treffen.

Im Rahmen einer guten Vorsorge ist das Testament mit dem Ehevertrag und der Vorsorgevollmacht abgestimmt. Das sogenannte „Rundumsorglospaket“ deckt alle wichtigen Lebenskrisen ab und regelt diese bereits vorab entsprechend Ihren Wünschen und Vorstellungen.

Florentine Heine-Mattern
Fachanwältin für Erbrecht

Florentine Heine-Mattern Rechtsanwältin

 

WICHTIGER HINWEIS

Wir bieten unseren Mandanten kostenfreie Vorsorgekarten im EC-Kartenformat an, die Sie z. B. in Ihrem Geldbeutel bei Ihren Ausweispapieren mitführen können. Dort ist aufgeführt, dass Sie eine Patienten-verfügung und Vorsorgevollmacht errichtet haben und wo sich diese befindet.

Gerne können Sie sich an uns wenden, wenn Sie eine Vorsorgekarte wünschen.

Im Notfall ist die Karte ein entscheidender Hinweis.


Das Überspringen einer Generation oder: Alles für meine Enkel!

In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass Großeltern nicht ihren eigenen Kindern, sondern den Enkelkindern ihr Vermögen vererben wollen. Hintergrund ist oft, dass die Kinder ihre eigene Existenz schon aufgebaut haben und die Enkelkinder das Vermögen dringender benötigen.

Folgende Risiken sind dabei zu bedenken:

Problem 1: Pflichtteil.

Übertragen Sie Ihr Vermögen auf die Enkel und übergehen Sie damit die eigenen Kinder, so ist zu beachten, dass die Kinder nach § 2303 Abs. 1 BGB pflichtteilsberechtigt sind.

Grundsätzlich besteht die Pflichtteilsquote aus der Hälfte der Erbquote.
Dies können Sie vermeiden, indem Sie von den Kindern einen Pflichtteilsverzicht verlangen. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag gemäß § 2346 Abs. 1 BGB muss notariell beurkundet werden §2348 BGB. In der Regel erfolgt dies durch eine Abfindung an die Kinder, um den Pflichtteilsverzicht zu erhalten.

In vielen Fällen sind die Kinder aber nicht dazu bereit.
Möglich sind auch Schenkungen an Enkelkinder. Nach § 107 BGB wird dafür nicht die Zustimmung der Eltern benötigt, wenn durch das Geschenk lediglich ein rechtlicher Vorteil erlangt wird. Das ist möglich bei Zuwendung von Geldwerten, nicht aber z. B. bei Immobilien.

Nach § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB wird der Wert der Schenkung in Bezug auf den Pflichtteil jedes Jahr um 1/10 abgeschmolzen.
Eine Ausnahme hierfür besteht, wenn der Vermögensgegenstand zwar verschenkt wird, aber das wirtschaftliche Eigentum, also die Nutzung, der Nießbrauch, weiterhin vorbehalten bleibt.

Denkbar ist auch, dass die Kinder zwar zu Alleinerben eingesetzt werden und sie mit Vermächtnissen zu Gunsten der Enkelkinder beschwert werden, insofern als nahezu der gesamte Nachlass bzw. jedenfalls mehr als die Hälfte des Nachlasses an das oder die Enkelkinder geht. In dieser Konstellation muss das Kind die Erbschaft ausschlagen, um den Pflichtteilsanspruch zu erhalten. Andernfalls erhält das Kind nur den Nachlass abzüglich des Vermächtnisses und je nachdem, wie testiert wird, weniger als die Pflichtteilsquote von 1⁄2.

Problem 2 : Minderjährigkeit

Das Vermögen des Enkelkindes wird, je nachdem, wer die elterliche Sorge hat, von den Eltern verwaltet, solange das Kind minderjährig ist § 1626 Abs. 1, § 1 629 Abs. 1 BGB.

Es kann nach § 1638 Abs. 1 BGB bestimmt werden, dass ein Ergänzungspfleger das Vermögen verwaltet § 1917 Abs. 1 BGB.

Nachdem es sich hierbei um eine Person handelt, die unbekannt ist, empfiehlt es sich, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, dem Vertrauen entgegengebracht wird. Durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann auch verhindert werden, dass dem Kind mit Volljährigkeit, also mit 18 Jahren, schon Vermögenswerte überlassen werden.

Der Testamentsvollstrecker verwaltet das Vermögen bis zu einem bestimmten Zeitraum, den Sie bestimmen können. Meist bis 25 oder 26 Jahre. Er kann auch angewiesen werden, das Vermögen für entsprechende Zwecke zu verwenden, nämlich Heirat, Ausbildung des Kindes etc.

Problem 3 : Steuer

Enkelkinder können steuerfrei nur einen Betrag von 200.000 Euro erhalten.
Der Steuerfreibetrag bei Kindern hingegen beträgt 400.000 Euro.

Wenn Sie also größere Vermögenswerte übertragen oder überlassen wollen, empfiehlt es sich, den Weg über die Kinder zu gehen und entsprechend zu gestalten, um Steuervorteile möglichst zu nutzen.

Renate Maltry
Fachanwältin für Erbrecht & Familienrecht,
 

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Erben und vererben - Häufige Irrtümer im Erbrecht

Der Ehegatte erbt immer alles, auch der kinderlose Ehegatte erbt in jedem Fall alles

Falsch, sofern Kinder vorhanden sind, erben diese neben dem überlebenden Ehepartner. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Zu welchen Quoten wer, wieviel erbt, hängt von dem Güterstand der Ehegatten ab. Sofern der Erblasser kinderlos ist, erben entweder die Eltern, sofern sie noch leben, oder die Geschwister neben dem überlebenden Ehegatten. Auch sie bilden eine Erbengemeinschaft.

Es gilt also die gesetzliche Erbfolge, wenn kein Testament vorhanden ist und der Ehegatte erbt damit nicht automatisch alles.

Die Lebensversicherung steht immer den Erben zu

Falsch, wenn der Erblasser einen sog. Bezugsberechtigten bestimmt hat, dann erhält der Bezugsberechtigte die Lebensversicherung. Diese zählt dann nicht zum Nachlass und „geht am Nachlass vorbei“. Anders gestaltet es sich, wenn der Erblasser keinen Bezugsberechtigten bestimmt hat oder das Bezugsrecht zu Lebzeiten widerruft.

Jeder (Mit-)Erbe kann immer allein über den Nachlass bzw. Nachlassteile verfügen

Falsch, denn Miterben können bis zur Erbauseinandersetzung grundsätzlich nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen, sofern im Testament nichts anderes bestimmt wurde oder zwingende Gründe vorliegen, die eine alleinige Verfügung rechtfertigen. Der Nachlass ist ungeteilt und damit als Ganzes auf die Erbengemeinschaft übergegangen und muss daher gemeinsam auseinandergesetzt werden.

Die Beerdigungskosten haben immer der Ehegatte und die Kinder zu tragen

Falsch, die Erben haben grundsätzlich aus dem Nachlass die Beerdigungskosten als sog. Nachlassverbindlichkeiten zu bezahlen. Dies sind nicht automatisch immer die Kinder oder der überlebende Ehegatte. Ist der Nachlass überschuldet oder sind nicht genügend Mittel im Nachlass vorhanden oder schlägt der Erbe aus, so tragen idR in erster Linie die nächsten Angehörigen die Beerdigungskosten. Dies können auch die Eltern oder Geschwister des Erblassers sein.

Wenn ich keine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgebe, werde ich auch nicht Erbe

Falsch, in Deutschland muss die Annahme der Erbschaft nicht erklärt werden; vielmehr wird man automatisch Erbe, wenn nicht binnen 6 Wochen, in Ausnahmefällen 6 Monaten, nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wird.

Als Erbe brauche ich immer einen Erbschein und kann mich nur durch den Erbschein ausweisen

Falsch, ein Erbschein ist nur notwendig, wenn die Erbenstellung gegenüber Dritten nachzuweisen ist, so z. B. gegenüber dem Grundbuchamt. Manchen Stellen genügt auch nur die Vorlage eines (notariellen) Testamentes. Da der Erbschein auch unrichtig sein und daher wieder eingezogen werden kann, hat dieser allerdings eine Gutglaubenswirkung im Rechtsverkehr und bescheinigt zugunsten des Inhabers, dass dieser Erbe ist und hat damit eine Legitimationswirkung.

Der Erblasser ist deutscher Staatsangehöriger, für ihn gilt immer deutsches Erbrecht, gleich wo er gewohnt hat.

Falsch. Seit dem 17.08.2015 beurteilt sich das anzuwendende Erbrecht grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es sei denn, der Erblasser hatte offensichtlich im Zeitpunkt seines Todes eine engere Verbindung zu einem anderen Staat oder er hat eine wirksame Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts getroffen.

Raphaela Hüßtege
Fachanwältin für Erbrecht

Rechtsanwältin Raphaela Huesstege

Lebenssituationen,
in denen eine Testamentserrichtung ratsam ist.

Der Gedanke an den letzten Lebensabschnitt oder den Tod wird von vielen Menschen verdrängt. Es gibt Lebenssituationen, in denen es sinnvoll und empfehlenswert ist, ein Testament zu errichten.

Sie leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft: Grundsätzlich erben die Verwandten. Wollen Sie Ihren Lebensgefährten / Ihre Lebensgefährtin bedenken, müssen Sie ein Testament oder einen Erbvertrag errichten. Ist diese letztwillige Verfügung unwirksam, greift die gesetzliche Erbfolge. Der/ die Lebensgefährte /in geht erbrechtlich leer aus.

Sie leben von Ihrem Ehegatten getrennt: So lange die Scheidung nicht eingereicht ist, ist der Ehegatte immer noch erbberechtigt. Erst mit Zustellung des Scheidungsantrages wird das Erbrecht des Ehegatten, der den Scheidungsantrag zustellen lässt, beendet. Es bietet sich an, den anderen Ehegatten durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen, wobei der Pflichtteilsanspruch bestehen bleibt. Nur durch einen notariell beurkundeten Erb- und Pflichtteilsverzicht, der einvernehmlich erklärt werden kann, besteht kein Erbrecht mehr.

Sie sind geschieden, aus der Ehe sind Kinder hervorgegangen: Ohne wirksames Testament könnte der geschiedene Ehegatte als gesetzlicher Erbe unter Umständen erben, wenn gemeinsame Abkömmlinge ohne Testament kinderlos vorversterben.

Sie heiraten erneut: Ob und wie erbrechtliche Verfügungen zueinanderstehen, gegebenenfalls sich auch überschneiden oder wechselseitig ganz oder zum Teil ausschließen, muss sorgfältig geprüft werden. Gegebenenfalls sollte um Ihren Willen durchzusetzen, neu testiert werden.

Sie sind alleinstehend ohne Kontakt zur Verwandtschaft: Wenn Sie Ihre Verwandten erbrechtlich ausschließen möchten, sind Sie gehalten, eine testamentarische Regelung zu treffen.

Sie haben mehrere Kinder und möchten alle gleichberechtigt bedenken: Meist ist damit eine friedliche Auseinandersetzung gewollt. Über die Folgen der späteren Erbengemeinschaft sollten Sie sich informieren. Wir empfehlen eine Erbengemeinschaft zu vermeiden und diese durch eine letztwillige Verfügung zu verändern und zu beeinflussen.
 

Neues aus der Rechtsprechung 

Bezugsberechtigung bei Lebensversicherung nach Scheidung

Häufig wird die Änderung der Bezugsberechtigung der Lebensversicherungen nach einer Scheidung vergessen. Grundsätzlich bleibt der einmal eingesetzte Ehegatte auch nach Scheidung bezugsberechtigt, wenn die Bezugsberechtigung nicht geändert wird.

Der BGH hat am 22.06.2015, BGH IV ZR 437/14, folgende Entscheidung zu diesem Thema getroffen: Setzt ein Versicherungsnehmer für den Fall seines Todes den „verwitweten Ehegatten“ als Bezugsberechtigten der Versicherungsleistung ein, ist diese Erklärung bei späterer Scheidung der Ehe und Wiederverheiratung des Versicherungsnehmers dahingehend auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll.

Wir empfehlen, das Bezugsrecht bei und nach Scheidung zu prüfen und den neuen Verhältnissen anzupassen, damit Sie einen eventuellen Rechtsstreit zum Bezugsrecht vermeiden.

Keine Verpflichtung des Gesetzgebers
zur Einführung des Wechselmodells als Regelfall.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.06.2015,1 BVR 486/14
Nach diesem Beschluss des BVerfG ist der Gesetzgeber nicht gehalten, die Anordnung paritätischer Betreuung als Regelfall vorzusehen und abweichende gerichtliche Regelungen als Ausnahme auszugestalten.

Steht das Kindeswohl einer paritätischen Betreuung entgegen, so stellt dies einen sachlichen Grund für eine nicht paritätische und damit ungleiche Betreuungsregelung dar; Art. 3 Abs. 1 GG ist hier nicht verletzt. Auch die UN Kinderrechtskonvention verpflichtet nicht dazu, bei fehlender Einigkeit der Eltern eine paritätische Betreuung als Regelfall vorzusehen.

Hintergrund war folgendes:
Der Beschwerdeführer erstrebte die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells.
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, mit Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den von Art. 6 Abs. 2 GG gewährten Gestaltungsspielraum nicht dadurch überschreitet, dass er die Anordnung paritätischer Betreuung nicht als Regelfall vorsieht. Es ist darüber hinaus mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass nämlich eine Ungleichbehandlung vorliegt, wenn aufgrund einer Umgangsregelung ein Elternteil das Kind häufiger betreuen kann, als der andere Elternteil. Die Ungleichbehandlung ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, falls wie in diesem Fall, das Kindeswohl einer paritätischen Betreuung entgegensteht. Letztlich hat das Verfassungsgericht erklärt, dass keine Verpflichtung des Gesetzgebers aufgrund völkerrechtskonformer Auslegung des Grundgesetzes im Lichte der UN Kinderrechtskonvention bei fehlender Einigkeit der Eltern besteht, eine paritätische Betreuung als Regelfall vorzusehen.


Die wichtigsten Fragen rund um die Scheidungsfolgenvereinbarung - Inhalt und Abgrenzung zum Ehevertrag

Was sich zum Zeitpunkt der Heirat meistens keiner wirklich vorstellen kann, wird heute bei durchschnittlich jeder zweiten Ehe in Deutschland zur Realität: die Scheidung. Oft ist es bis dahin ein langer und vor allem nervenaufreibender Weg. Für viele getrennt lebende Eheleute stellt sich die Frage, wie die finanzielle und emotionale Belastung so gering wie möglich gehalten werden kann. Entspricht dies dem Ziel beider getrennt lebender Eheleute, empfiehlt es sich, eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu schließen.

Was kann durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden?

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können, wie dem Wortlaut zu entnehmen ist, sämtliche sogenannten Scheidungsfolgesachen geregelt werden, somit:

  • • Kindes- und Ehegattenunterhalt
  • • Zugewinnausgleich
  • • Ehewohnung
  • • Hausrat
  • • Versorgungsausgleich

In einer streitigen Auseinandersetzung entscheidet das Gericht in einem Scheidungsverfahren nicht nur über die Scheidung selbst, sondern auch über die Scheidungsfolgesachen, wenn ein Ehegatte entsprechende gerichtliche Anträge stellt. Etwas anderes gilt lediglich für den Versorgungsausgleich, über den durch das Gericht auch ohne Antrag entschieden werden muss. Ehegatten können über sämtliche Scheidungsfolgesachen Regelungen treffen oder auch nur über einzelne. Eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung gibt den getrennt lebenden Eheleuten die Möglichkeit, eine umfassende einvernehmliche Gesamteinigung zu treffen.

Wie kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden?

Nachdem im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung in der Regel eine Vielzahl von verschiedenen rechtlichen Angelegenheiten und finanziellen Ansprüche geregelt werden, muss in der Regel eine umfassende anwaltliche Beratung vorausgehen. Sobald eine Vereinbarung gefunden wurde, wird diese zunächst in der Regel von einem anwaltlichen Vertreter schriftlich fixiert und im Anschluss daran entweder im Ehescheidungstermin vom Gericht protokolliert oder durch einen Notar notariell beurkundet. Dies ist erforderlich, da Regelungen zum nachehelichen Ehegattenunterhalt und zum Zugewinnausgleich formbedürftig sind, um Wirksamkeit zu erlangen.

Wann bietet sich eine Scheidungsfolgenvereinbarung an?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung vermeidet, dass das Gericht im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens über einzelne Angelegenheiten streitig entscheiden muss. Ist eine Scheidung somit bereits vorauszusehen und haben sich getrennt lebende Eheleute bereits umfassend geeinigt, verkürzt dies nicht nur die Dauer des gerichtlichen Verfahrens, sondern ist in der Regel auch mit geringeren Kosten verbunden.

Wie unterscheidet sich die Scheidungsfolgenvereinbarung vom Ehevertrag?

Der Ehevertrag wird vor der Eheschließung, kurz danach oder noch während der funktionierenden Ehe ge-schlossen und hat mit einer anstehenden Trennung oder Scheidung nichts zu tun. Es werden somit Regelungen lediglich für den Fall einer Scheidung in der Zukunft fixiert.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird hingegen getroffen, wenn Eheleute bereits getrennt leben, die Schei-dung voraussehbar ist oder eventuell das gerichtliche Scheidungsverfahren bereits durch einen Ehegatten eingeleitet wurde.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung muss daher in der Regel nicht mehr getroffen werden, so ein Ehevertrag be-steht, da auch in einem Ehevertrag in der Regel die gleichen rechtlichen Ansprüche geregelt sind.

Was kostet eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Die Kosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung sind nicht einheitlich sondern individuell. Entscheidend ist, welche Regelungen getroffen werden, wie hoch die einvernehmlich geregelten Ansprüche sind und über welches Vermögen die Eheleute verfügen.

Manuela Wodniak
Fachanwältin für Familienrecht

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Kindesunterhalt und Wechselmodell

Nach der Trennung der Eltern vereinbaren diese immer häufiger die weitere gemeinsame Betreuung und Versorgung der Kinder im gleichen Umfang. Wenn die Kinder jedoch gleich viel Zeit bei der Mutter sowie auch beim Vater verbringen, stellt sich die Frage, ob und von wem Barunterhalt geschuldet ist und wie dieser zu berechnen ist.

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber in § 1606 BGB das Residenzmodell geregelt. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Elternteil das minderjährige Kind betreut und damit seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, durch die Pflege und Erziehung des Kindes vollständig erfüllt. Dieser Elternteil leistet daher Naturalunterhalt und ist von der Barunterhaltspflicht befreit. Der andere Elternteil, bei dem sich das Kind nur im Rahmen des Umgangs aufhält, ist zum Barunterhalt verpflichtet.

Dazwischen gibt es noch unterschiedliche Mischformen, die sog. erweiterten Umgangsmodelle, in denen das Kind zwar bei einem Elternteil lebt, aber auch der andere Elternteil im größeren Umfang Betreuungsleistungen erbringt.

Insoweit das klassische Wechselmodell gelebt wird, d. h. dass beide Elternteile etwa gleich große Anteile(50:50) an der Betreuung des Kindes leisten, ergibt sich die Problematik, dass dieses Kind trotzdem noch Geld braucht. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen kann. Im Falle des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen (BGH – Beschluss vom 12.03.2014 – XII ZR 234/13).

Dabei bemisst sich der Unterhaltsbedarf nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten, wie vor allem Wohn- und Fahrtkosten (BGH – Beschluss vom 05.11.2014 – XII ZB 599/13).

Die Berechnung des Unterhalts richtet sich nach anderen Grundsätzen. Im Gegensatz zum Residenzmodell, bei dem sich der Barunterhalt nach dem Einkommen des nur Barunterhaltspflichtigen richtet, wird der Bedarf eines im Wechselmodell lebenden Kindes aus den zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile berechnet. Anhand dessen wird der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle unter Berücksichtigung der jeweiligen Altersstufe ermittelt. Daraus ergibt sich, jedenfalls dann, wenn beide Elternteile genug verdienen, um sich am Barunterhalt beteiligen zu können, ein höherer Barunterhaltsbedarf des im Wechselmodell lebenden Kindes als eines solchen, das von einem Elternteil betreut wird (Residenzmodell).

Zu beachten ist hier jedoch, dass nach der aktuellen Rechtsprechung der Elternteil so lange allein barunterhaltspflichtig bleibt, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei dem anderen Elternteil liegt.

Die Beurteilung, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit das Schwergewicht bei diesem Elternteil liegt, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht.

Ergibt sich hingegen auch bei annähernd hälftiger Mitbetreuung ein deutliches Schwergewicht der Betreuungsverantwortung bei einem Elternteil, so ist von der regelmäßigen gesetzlichen Verteilung der Unterhaltsanteile nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB auszugehen (Residenzmodell). Die den anderen Elternteil infolge des erweiterten Umgangsrechts treffenden finanzielle Mehrbelastung kann dadurch Rechnung getragen werden, dass im Hinblick auf die von ihm getätigten Aufwendungen eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erfolgt.

Strittig ist aktuell die Frage, wie das staatliche Kindergeld beim echten Wechselmodell (50: 50) angerechnet wird. Das OLG Düsseldorf zieht das volle Kindergeld von dem Unterhaltsbedarf des Kindes ab und verlangt die Zahlung des hälftigen Kindergelds an den Elternteil, der es nicht bezieht ( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2013 - II-7 UF 45/13). Eine Entscheidung des BGH zu diesem Problem steht noch aus.

Fazit: Auch bei einem Wechselmodell ist also Barunterhalt geschuldet und auch durchsetzbar.

Tanja Del Negro
Rechtsanwältin,
Mediatorin,
Schwerpunkt Familienrecht

 

 

AKTUELLE VORTRÄGE:

Renate Maltry und Florentine Heine-Mattern Referentinnen des Workshops

Erbrecht grenzenlos - Fallstricke der Erbrechtsverordnung-
ein Blick über Grenzen nach Italien, Österreich, Spanien und Frankreich

27. September 2015 auf dem 41. Bundeskongress des Deutschen Juristinnenbundes, Münster

11. Januar 2016 19:30 im Hotel am Triller, Trillerweg 57, Saarbrücken, Deutscher Juristinnenbund

14. März 2016 19:30 Uhr in der Seidl Villa München, Nikolaiplatz 1b, München Deutscher Juristinnenbund

 

 

Vorsicht beim Abschluss von privaten Rentenversicherung oder Kapitallebensversicherungen

Die bei Rechtshängigkeit der Scheidung bestehenden privaten Rentenversicherungen und Kapitallebensversicherung unterliegen einem Ausgleich.

Es ist Vorsicht geboten, zum einen beim Abschluss einer neuen Versicherung nach Trennung (aber noch vor Rechtshängigkeit der Scheidung) und zum anderen bei der Ausübung eines möglichen Wahlrechts der Versicherung. Während eine Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich fällt, wird eine Kapitallebensversicherung in den Zugewinnausgleich mit ihrem Zeitwert einberechnet.

Dabei ist ebenso zu beachten, in welchem Güterstand die Eheleute leben. Wurde z. B. ehevertraglich Gütertrennung vereinbart, so kommt eine Kapitallebensversicherung nicht zum Ausgleich, da diese dem Zugewinnausgleich unterliegt, der bei vereinbarter Gütertrennung nicht durchgeführt wird. Besteht die Möglichkeit des Wahlrechts, ob man eine monatliche Rentenzahlung wünscht oder eine Einmal-Kapitalzahlung, so ist es sinnvoll, das Wahlrecht auszuüben und die Möglichkeit der Kapitalabfindung zu wählen, damit es zu keinem Ausgleich im Rahmen des Versorgungsausgleiches kommen kann.

Ebenso problematisch ist der Einsatz von geerbtem oder geschenktem Vermögen. Sollte Geld aus einer Erbschaft oder Schenkung in eine Kapitallebensversicherung angelegt werden, so kann der andere Ehegatte hier im Rahmen des Zugewinnausgleichs keinen hälftigen Ausgleich verlangen. Er profitiert allenfalls von den Wertsteigerungen der Versicherung seit Erhalt der Erbschaft oder der Schenkung.

Anders sieht es beim Versorgungsausgleich aus. Werden hier Gelder aus einer Erbschaft oder Schenkung in eine Rentenversicherung investiert, so kommt es unweigerlich zum hälftigen Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaft. Hier spiel es also keine Rolle, woher das Geld stammt, bzw. mit welchem Geld die Rentenversicherung angelegt wurde. Es besteht hier allenfalls noch eine Möglichkeit über den Unbilligkeitsgesichtspunkt einen etwaigen Ausgleich zu verhindern. Allerdings sind hier die Hürden bei Gericht sehr hoch und es wird das Vorliegen einer „groben Unbilligkeit“ verlangt. Hier ist man dem Empfinden des jeweiligen Richters ausgesetzt, ob er den Sachverhalt als grob unbillig ansieht oder nicht.

Das Wahlrecht kann noch im Scheidungsverfahren ausgeübt werden und zwar grundsätzlich bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

Ob im Ergebnis der Versorgungsausgleich oder der Zugewinnausgleich über die Lebensversicherung vorzuziehen ist, bedarf der sorgfältigen Abwägung im Einzelfall. Es ist unbedingt notwendig, dass Sie sich bei Geldeinlagen aus einer Schenkung/ Erbschaft in eine Lebensversicherung vorher rechtlichen Rat einholen. Ebenso wenn Sie Gütertrennung vereinbart haben und beabsichtigen Geld in einer Lebensversicherung anzulegen.

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Versicherungen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung beim Abschluss einer Lebensversicherung nicht über diese Problematik belehren.

Rechtsanwältin Alexandra Oldekop

Alexandra Oldekop
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Familienrecht

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