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Bezugsberechtigung bei Lebensversicherung

23.11.2015 Erbrecht

Wenn Sie eine vom Testament abweichende Regelung bei Ihrer Lebensversicherung getroffen haben, gilt für die Lebensversicherung die dort genannte Bezugsberechtigung.
Häufig wird die Änderung der Bezugsberechtigung der Lebensversicherungen nach einer Scheidung vergessen.
Grundsätzlich bleibt der einmal eingesetzte Ehegatte auch nach Scheidung bezugsberechtigt, wenn die Bezugsberechtigung nicht geändert wird.
Der BGH am 22.06.2015, BGH IV ZR 437/14, folgende Entscheidung zu diesem Thema getroffen:
Setzt ein Versicherungsnehmer für den Fall seines Todes den „verwitweten Ehegatten“ als Bezugsberechtigten der Versicherungsleistung ein, ist diese Erklärung bei späterer Scheidung der Ehe und Wiederverheiratung des Versicherungsnehmers dahingehend auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll. Dies bedeutet, dass der neue Ehegatte bezugsberechtigt ist.

Zur Vermeidung eines Rechtsstreites hierüber empfehlen wir, das Bezugsrecht bei und nach Scheidung zu prüfen und den neuen Verhältnissen anzupassen.

Renate Maltry
Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht

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