Grundsätzlich ist das Bestehen der Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls Voraussetzung für das Erbrecht des Ehegatten. Daher entfällt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung geschieden war. Nach § 1933 BGB entfällt das Erbrecht aber auch dann, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser entweder die Scheidung beantragt, oder dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hatte.
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