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Ein unlesbar geschriebenes Testament ist ungültig

01.01.1970 Droit de succession

Ein unlesbar geschriebenes Testament ist ungültig. So hat das Oberlandesgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 16.07.2015 entschieden.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2012 verstarb eine alte Dame. Ihr Ehemann war bereits vorverstorben. Die Ehegatten hatten zwar ein Testament hinterlassen; in diesem war allerdings nicht die Erbfolge, sondern lediglich die Bestattung geregelt. Nun beantragte die alleinige Tochter der Ehegatten einen Erbschein, der diese aufgrund der gesetzlichen Erbfolge als Alleinerbin ausweisen sollte. Die weitere Beteiligte in dem Verfahren vor dem Nachlassgericht war eine Pflegekraft der Verstorbenen, die ein zwei Monate vor dem Tod errichtetes Testament vorlegte, aus dem diese ihre alleinige Erbenstellung ableitete. Weder das Nachlassgericht, noch das Oberlandesgericht, noch ein beigezogener Schriftsachverständiger konnten das Testament entziffern, sodass aus diesem kein eindeutiger Wille und keine eindeutige Erklärung der Erblasserin hervorgingen.

Sowohl das Nachlassgericht, als auch das Beschwerdegericht sahen das Testament als unwirksam an, da es sich bei dem Testament um ein nicht formwirksam errichtetes Testament handelte. Denn zwingende Formvoraussetzung ist, dass das Testament von dem Erblasser nicht nur eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein muss, dieses muss auch entzifferbar sein, sodass der wahre Wille des Erblassers aus dem vom Erblasser errichteten Schriftstück hervorgeht. Ist aus der Urkunde der erklärte Wille der Verstorbenen –mangels Lesbarkeit- nicht erkennbar und aus dieser selbst nicht zu entnehmen, erfüllt dies nicht die zwingenden Formvorschriften. Es ist damit formnichtig und unwirksam. Denn die Lesbarkeit des Geschriebenen ist zwingende Formvoraussetzung. Damit können auch nicht Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen oder Aussagen von Zeugen den Formmangel beseitigen.

Fest steht damit, dass ein Testament, welches nicht lesbar ist und damit der wahre Wille des Erblassers nicht erkennbar ist, schlichtweg ungültig ist.
Weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen, wie die Testierfähigkeit der Erblasserin oder ob die Urkunde von ihr stammte, musste das entscheidende Gericht schon nicht prüfen, da das Testament wegen seiner Unleserlichkeit bereits ungültig mangels formunwirksamer Errichtung war.

Nicht nur unlesbare Testamente, sondern auch maschinengeschriebene Testamente sind unwirksam. Daher hilft ein Computer auch nicht über eine schlechte Handschrift hinweg.

Raphaela Hüßtege
Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Raphaela Huesstege

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