(Beschl. v. 06.07.2016, Az. XII ZB 61/16).
Seit Jahren empfiehlt die Kanzlei Maltry- Rechtsanwältinnen individuelle und für konkrete Fälle konzipierte Vorsorgeregelungen und Patientenverfügungen.
Nun hat der BGH unsere Auffassung bestätigt. Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung müssen hiernach im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen konkret formuliert sein. Die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthalte für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung, so der BGH am 06.07.2016. Es fehle die erforderliche Konkretisierung durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen und die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen
In dem Fall, der dem BGH vorgelegt wurde, geht es um einen Streit unter 3 Töchtern über den richtigen Umgang mit der pflegebedürftigen Mutter. Seit einem Hirnschlag wird die 1941 geborene Frau über eine Magensonde ernährt und kann nicht mehr sprechen. Nach Auffassung des BGH sind die von ihr getroffenen Verfügungen nicht konkret genug. Es lasse sich daraus kein Sterbewunsch ableiten. Ohne Verweis auf bestimmte Maßnahmen oder Krankheiten sei unklar, ob die Ablehnung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen auch die künstliche Ernährung mit umfasst. Eine Tochter setzt sich deswegen nicht über den Willen ihrer kranken Mutter hinweg, wenn sie entscheidet, ihre Ernährung über eine Magensonde fortsetzen zu lassen. Der Streit wird nun vor dem Landgericht Mosbach fortgesetzt, der nun prüfen muss, ob die inzwischen 75 jährige in der Vergangenheit womöglich Äußerungen getan hat, die auf einen möglichen Wunsch hindeuten.
Derartigen Streit können Sie verhindern.
Treffen Sie deshalb eine individuelle und konkrete Vorsorgeregelung und Patientenverfügung. Lassen Sie Ihre bestehenden Dokumente prüfen.
Sofern wir bei Ihrer Vorsorge- und Patientenverfügung mitwirken, erhalten Sie auch eine individuelle Vorsorgekarte, die Sie in Ihrer Handtasche oder Geldbörse immer bei sich führen sollten.