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Flugreisen mit den Kindern sind in Zeiten von Corona keine Angelegenheit des Alltags

01.01.1970 Droit de la famille

Leben Kindeseltern voneinander getrennt, und haben beide die gemeinsame elterliche Sorge, so kann über Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes ein Elternteil allein entscheiden. Bei Angelegenheiten, die von erheblicher Bedeutung für das Kind sind, haben die Eltern eine gemeinsame Entscheidung zu treffen. Treffen sie diese nicht, so kann auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung durch das Gericht erfolgen oder das Gericht kann die Entscheidung für die Angelegenheit auf ein Elternteil übertragen.

Vor dem Oberlandesgericht Braunschweig ging es in einer aktuellen Entscheidung darum, ob eine Flugreise in der Zeit der Corona-Pandemie eine Entscheidung des täglichen Lebens darstellt, oder ob es sich hierbei vielmehr um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung handelt, sodass beide Eltern der Flugreise zustimmen müssen. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Kindesmutter eine Flugreise in den Sommerferien nach Mallorca mit den beiden Kindern geplant und die Flüge gebucht. Hiergegen hatte der Kindesvater Einwände.

In der Vergangenheit waren Flugreisen ins europäische Ausland grundsätzlich als Angelegenheiten des täglichen Lebens angesehen worden, sodass ein Elternteil den anderen Elternteil nicht um Genehmigung für die Reise bitten musste. Das Amtsgericht Salzgitter hatte daher im vorliegenden Fall die Anträge beider Kindeseltern zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei der Entscheidung zur Urlaubsteilnahme der Kinder nicht um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handele. Gegen diesen Beschluss legte der Kindesvater Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Braunschweig führte in der aktuellen Entscheidung jedoch aus, dass aufgrund der Corona-Pandemie bei Flugreisen damit zu rechnen sei, dass es zu Quarantänezeiten vor Ort oder nach der Urlaubsrückkehr kommen kann, je nachdem, ob eine Reisewarnung für das Land ausgesprochen wird, gegebenenfalls auch während des Urlaubs. Aus diesem Grund kann eine Quarantäne und der damit verbundene längere Aufenthalt im Ausland dazu führen, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, weshalb beide Eltern über die Flugreise zu entscheiden haben. Wird keine Einigung diesbezüglich erzielt, kann die Entscheidungsbefugnis auf ein Elternteil, nach einem entsprechenden Antrag bei Gericht, übertragen werden. Die Beschwerde des Kindesvaters hatte somit Erfolg und führte zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf ihn.

Das Gericht führte hinsichtlich der Flugreise aus, dass eine Abwägung vorzunehmen ist, welche Vorteile die Reise für die Kindeswohlentwicklung hat und welche Nachteile mit der durchzuführenden Reise möglicherweise verbunden wären. Aktuelle Reisewarnungen, die das Auswärtige Amt ausspricht, oder die bei Reiseantritt schon vorliegen, sind jedenfalls bei der Beurteilung der Frage des Risikos für das Kindeswohl zu berücksichtigen und einzubeziehen.

Verfasser: Katharina Karetsou
Dikigoros Thessaloniki/ EU- Anwältin

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