Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 24.06.2015,1 BvR 486/14
Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die Anordnung paritätischer Betreuung als Regelfall vorzusehen und abweichende gerichtliche Regelungen als Ausnahme auszugestalten.
Steht das Kindeswohl einer paritätischen Betreuung entgegen, so stellt dies einen sachlichen Grund für eine nicht paritätische und damit ungleiche Betreuungsregelung dar; Art. 3 Abs. 1 GG ist hier nicht verletzt. Auch die UN Kinderrechtskonvention verpflichtet nicht dazu, bei fehlender Einigkeit der Eltern eine paritätische Betreuung als Regelfall vorzusehen.
Hintergrund war folgendes:
Der Beschwerdeführer erstrebte die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells.
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, mit Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den von Art. 6 Abs. 2 GG gewährten Gestaltungsspielraum nicht dadurch überschreitet, dass er die Anordnung paritätischer Betreuung nicht als Regelfall vorsieht. Es ist darüber hinaus mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbart, dass nämlich eine Ungleichbehandlung vorliegt, wenn aufgrund einer Umgangsregelung ein Elternteil das Kind häufiger betreuen kann, als der andere Elternteil. Die Ungleichbehandlung ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, falls -wie in diesem Fall -das Kindeswohl einer paritätischen Betreuung entgegensteht. Letztlich hat das Verfassungsgericht erklärt, dass keine Verpflichtung des Gesetzgebers aufgrund völkerrechtskonformer Auslegung des Grundgesetzes im Lichte der UN Kinderrechtskonvention bei fehlender Einigkeit der Eltern besteht, eine paritätische Betreuung als Regelfall vorzusehen.
Renate Maltry
Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht