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Newsletter 1/2015

01.01.1970 Droit de la famille

Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten,
trotz europäischer turbulenter Zeiten, gibt es durch den europäischen Gesetzgeber wesentliche Annäherungen in Europa. Wir haben Ihnen wieder aktuelle und interessante Themen zusammengefasst in unserem Newsletter. Was unser Team betrifft, möchten wir Ihnen mitteilen, dass Rechtsanwältin Eva von Ah wegen Schwangerschaft derzeit ausfällt. Nach der Babypause wird sie unser Team wieder tatkräftig unterstützen.
In Rechtsanwältin Tanja del Negro haben wir eine neue Kollegin gefunden, die unser Team mit ihrer Erfahrung im Familienrecht ergänzt. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit ihr.

Ihre Renate Maltry
Ihre Florentine Heine-Mattern

Endlich geschieden und dann?

Erbrechtlich sind Sie, wenn gemeinsame Kinder da sind, immer noch verbunden. Der geschiedene Ehegatte kann über die Kinder Zugriff auf Ihr Vermögen haben. Der Irrglaube, dass mit dem Ende der Ehe der frühere Partner auch nicht mehr an der Vermögensnachfolge beteiligt ist, kann fatale Folgen haben.

Wird kein Testament gestaltet, kann der geschiedene Ehegatte selbst Jahre nach der Scheidung weiterhin Zugriff auf das Vermögen haben.

Der Weg zum Vermögen führt über die gemeinsamen Kinder:
Nach der gesetzlichen Erbfolge, wenn also kein Testament vorhanden ist, sind die Kinder, gesetzliche Erben. Der Nachlass geht entweder zum Teil, wenn ein neuer Ehepartner vorhanden ist, oder gesamt auf die Kinder über.

Verstirbt dann das Kind, erbt der geschiedene Ehegatte, als gesetzlicher Erbe, wenn das Kind noch keine eigenen Kinder oder Ehegatten hat. Damit profitiert der geschiedene Ehegatte über das Kind vom Nachlass.

Ist das Kind bei Ihrem Ableben minderjährig, ist der Ex Partner im Rahmen der Vermögenssorge für das von den Kindern geerbte Vermögen zuständig und hat somit Zugriff auf das Vermögen.

Diese Art von Einflussnahme kann durch den Entzug der Vermögenssorge verhindert werden.
Natürlich klingt dieser Fall konstruiert- und wir wünschen, dass er nicht eintritt! Unsere Erfahrung mit Erbrechtsfällen lehrt uns leider das Gegenteil. In Zeiten der wachsenden Mobilisierung und Technisierung treten Unfälle häufiger ein.

Der leider häufigste Fall ist ein gemeinsames Unglück mit dem Auto.
Stirbt bei einem Autounfall das minderjährige Kind und ein Elternteil kurz hintereinander, tritt ohne Testament die oben beschriebene Situation ein.

Da es Möglichkeien gibt, für diesen Fall das Vermögen zu sichern, sollten Sie Vorsorge treffen. Das Gesetz bietet ausreichend Varianten um dies zu verhindern.

Wir beraten Sie hierzu gerne.

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Renate Maltry,
Fachanwältin für  Erbrecht,
Fachanwältin für Familienrecht,
Mediatorin

 

 

Detektive im Unterhaltsrechtstreit

Gem. § 1579 Nr. 2 BGB kann der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch verwirken, wenn er in einer sogenannten verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft spricht man, wenn sich die Beziehung zu einem neuen Lebenspartner in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben an- zusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Weitere Voraussetzung ist das Zusammenleben der Betroffenen von 2 – 3 Jahre.

In einer Vielzahl von Fällen bestreitet der Unterhaltsberechtigte, dass er in einer solchen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Es obliegt jedoch dem Unterhaltspflichtigen diese Tatsache zu beweisen, was ihm oftmals schwer möglich sein wird, da er zum einen meist keinen Kontakt mehr und zum anderen keinen Zugang in den wohnlichen Bereich des Unterhaltsberechtigten hat. Oftmals stehen auch keine anderen neutralen und glaubwürdigen Zeugen zur Verfügung, die eine solche Lebensgemeinschaft beweisen können.

Der BGH hat jedoch mittlerweile entschieden, dass ein Unterhaltspflichtiger sich zu Beweiszwecken der Hilfe eines Detektivs bedienen kann.

Allerdings müssen die Ergebnisse des Detektives rechtmäßig zustande kommen und damit im Unterhaltsrechtstreit verwertbar sein. Dies sind sie nicht, wie beispielsweise in einem Fall die Überwachung des Detektives durch einen heimlich angebrachten GPS-Sender am Wagen der geschiedenen Frau erfolgte, da dies ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Ex-Frau war.

Die punktuelle persönliche Beobachtung der Zielperson durch einen Detektiv ist jedoch zulässig und dessen Bericht, bzw. dann dessen persönliche Zeugenaussage vor Gericht als Beweis verwertbar.

Zwar darf sich der Detektiv keinen unerlaubten Zugang zur Wohnung der Zielperson verschaffen, aber seine Beobachtungen „im Freien“ können enorm hilfreich sein, wie z.B. ob gemeinsam Einkäufe erledigt werden, gemeinsam Feste gefeiert werden, ob der angebliche Lebensgefährte einen eigenen Schlüssel zur Wohnung hat, wo er gemeldet ist, wie oft und wann er die Wohnung betritt und wieder verlässt. Auch die Befragung der Nachbarn durch den Detektiv kann dabei hilfreich sein, inwiefern diese davon ausgehen, dass es sich bei den Zielpersonen um ein Paar handelt oder ob man sich diesen gegenüber sogar als Paar vorgestellt hat. Gerade das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit stellt ein wichtiges Kriterium dar. In diesem Zusammenhang hat der BGH ebenso entschieden, dass Detektivkosten im Rahmen der Prozesskosten sogar erstattungspflichtig sein können, wenn sie eine rechtmäßige Maßnahme zur Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Verfahrens darstellen und sich die Kosten in einem angemessenen Verhältnis halten.

Alexandra Oldekop
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Familienrecht

Rechtsanwältin Alexandra Oldekop

 

 

 

Das Erbrecht im Wandel

Chancen und Risiken der EU-Erbrechtsverordnung

Der europäische Gedanke, der Wunsch des Zusammenwachsens der europäischen Staaten und damit der Vereinfachung der Rechtsanwendung bei staatsübergreifenden Sachverhalten, spiegelt sich in der neuen EU-Erbrechtsverordnung wieder. Die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) ist die Konsequenz daraus, dass EU-Bürger immer häufiger ihren Wohnort wechseln und Vermögen in vielen Ländern verstreut ist.

Für Todesfälle ab dem 17.8.2015 gilt die neue Verordnung und wird für sämtliche Erbfälle mit Auslandsbezug zur Anwendung kommen.

Was verändert sich durch die neue EU Erbrechtsverordnung?
Das deutsche Erbrecht bleibt bestehen, eine Veränderung des materiellen deutschen Erbrechts gibt es nicht. Deutsches Erbrecht kommt ab dem 17.08.2015 nur zur Anwendung, wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort in Deutschland zum Zeitpunkt des Todes bestand.

Lebt der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in Deutschland und hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, bleibt es bei den bisherigen Regelungen. Besteht Vermögen im Ausland wird auch dieses nach deutschem Erbrecht vererbt. Sobald der Aufenthaltsort jedoch im Ausland besteht, gilt das Recht des anderen Staates, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen. Es gilt ausschließlich der gewöhnliche Aufenthaltsort. Auch Vermögen in Deutschland wird in diesem Fall nach dem Recht des anderen Staates vererbt.

Probleme werden sich bei sogenannten „Mallorca Rentnern“ ergeben, also dann

wenn der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt wechseln. In diesen Fällen ist eine individuelle Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor und während dem Zeitpunkt des Todes durchzuführen. Dadurch können sich spätere Auslegungsschwierigkeiten ergeben.

Chancen und Risiken der neuen EU- Erbrechtsverordnung?
Mit der EU-ErbVO können gezielt – durch den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts – bestimmte Vorteile anderer Staaten ausgenutzt werden, sog. Forum Shopping. Z.B. gilt in Österreich die Frist für die Pflichtteilsergänzung nur zwei Jahre (anstatt 10 Jahre in Deutschland) oder in Spanien müssen sich im Gege satz zu deutschem Erbrecht Beschenkte Schenkungen auf das Erbe automatisch immer anrechnen lassen.

Auch hinsichtlich des Pflichtteilsrechts kann dies entscheidend sein. Länder wie England, kennen kein Pflichtteilsrecht, in Frankreich besteht ein stärkeres Pflichtteilsrecht als in Deutschland, das sogenannte dingliche Noterbrecht.

Es können daher, durch geschickte Gestaltung von Testamenten und der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, ungewünschte Regelungen des deutschen Erbrechts umgangen werden.

Eine Vielzahl der Erblasser hat jedoch keine Kenntnis davon, dass – trotz der deutschen Staatsangehörigkeit – deutsches Erbrecht nicht zur Anwendung kommt, wenn der Lebensmittelpunkt im Ausland liegt.

Verhindert werden kann die Anwendung des Rechtes des gewöhnlichen Aufenthaltsortes durch eine Rechtswahl im Testament. Jeder Staatsangehörige kann für den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eine Rechtswahl treffen. Diese muss in der Form einer Verfügung von Todes wegen verfasst sein.

Noch nicht abschließend geklärt ist, ob die EU-ErbVO gemeinschaftliche Testamente, insbesondere die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments, akzeptiert. Derzeit ist davon auszugehen, dass gemeinschaftliche Testamente, sollte ein Auslandsbezug bestehen, nicht wirksam sind und damit keine Bindungswirkung eintritt.

Es besteht das Risiko, dass nach dem Tod des ersten Ehegatten der überlebende Ehegatte seinen Aufenthaltsort verlegt, bei seinem Tod nicht das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommt und damit das gemeinschaftliche Testament ausgehebelt werden kann. Ist eine dauerhafte Bindungswirkung gewünscht, so ist der Erbvertrag derzeit aufgrund der ungeklärten Rechtslage, einem gemeinschaftlichen Testament vorzuziehen.

Die neue EU-ErbVO bietet zahlreiche neue Möglichkeiten, jedoch auch Risiken die zu beachten sind.

Welches Gericht ist zuständig?

Ziel der EU-ErbVO ist es einen Gleichlauf zwischen der gerichtlichen Zuständigkeit und dem anwendbaren Erbrecht herzustellen. Daher ist das Gericht grundsätzlich zuständig, welches sich am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes befindet. Folglich können die Gerichte im Regelfall ihr eigenes Recht anwenden, so dass vielfach eine schnelle und kompetente Nachlassabwicklung möglich sein sollte.

Anders ist es, wenn der Erblasser eine Rechtswahl getroffen hat. Dann kann dies dazu führen, dass die Gerichte des gewöhnlichen Aufenthalts fremdes Erbrecht anzuwenden haben.

Erbschein versus europäisches Nachlasszeugnis
Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und auch nur Vermögen in Deutschland, so wird weiterhin der Erbschein beim Nachlassgericht beantragt.

Das europäische Nachlasszeugnis ist dann sinnvoll, wenn Nachlassvermögen in verschiedenen Ländern vorhanden ist. Mit dem europäischen Nachlasszeugnis soll die Nachlassabwicklung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten effizienter möglich sein. Er ist in allen EU- Ländern wirksam. Die Beantragung des Nachlasszeugnisses ist jedoch optional. Zuständig ist jeweils die Behörde in dem Land in welchem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat. Der Inhalt des deutschen Erbscheins und des europäischen Nachlasszeugnisses

kann widersprüchlich sein. Das europäische Nachlasszeugnis gibt grundsätzlich nicht die güterrechtliche Erhöhung des Erbteils an. Dies hat z.B. Auswirkungen wenn der Erblasser in Zugewinngemeinschaft gelebt hat und damit der pauschale Zugewinnausgleich von einem Viertel den gesetzlichen Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht. Wie dies gehandhabt werden soll ist noch nicht abschließend geklärt.

Zudem können im Gegensatz zum Erbschein auch die Testamentsvollstreckung, der Nachlassverwalter und der Vermächtnisnehmer aufgenommen werden. Die Kosten sind identisch zwischen Erbschein und dem europäischen Nachlasszeugnis.

Neu ist, dass das europäische Nachlasszeugnis eine Gültigkeitsdauer von nur sechs Monaten hat. Nach Ablauf der Gültigkeitsfrist kann der Erbe eine neue beglaubigte Abschrift beantragen. Ferner kann das Gericht in Ausnahmefällen eine längere Gültigkeitsfrist festlegen.

Es bleibt abzuwarten, wie das europäische Nachlasszeugnis in der Praxis umgesetzt wird, da bereits der Antrag von 7 Seiten eine Herausforderung darstellen kann.

News +++ News+++ News
Das Bundeskabinett hat sich auf eine neue Erbschaftssteuerreform geeinigt. Diese betrifft insbesondere Firmenerben. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember letzten Jahres musste der Gesetzgeber handeln. Künftige Unternehmen müssen nun nachweisen, dass sie für die erlassene Erbschaftsteuer Arbeitsplätze erhalten. Nur bei Kleinstbetrieben mit bis zu drei Mitarbeitern entfallen auch künftig entsprechende Kontrollen. Für Unternehmen mit bis zu 15 Beschäftigten gelten weniger strenge Auflagen. Auf Grund anhaltender Kritik bleibt abzuwarten, welche Nachbesserungen noch erfolgen werden.

Wie verhält es sich mit Drittstaaten?

Zwar beansprucht die EU-ErbVO weltweite Geltung, jedoch ist zu erwarten, dass Drittstaaten, wie z.B. die Schweiz oder England die EU-ErbVO nicht anerkennen. Auch das europäische Nachlasszeugnisses ist grundsätzlich nicht zum Nachweis der Erbfolge in Drittstaaten geeignet. Besteht ein Bezug zu Drittstaaten ist daher die Erbfolge besonders vorsichtig zu gestalten.

Sind vorweggenommene Vermögensübertragungen betroffen?
Die EU-ErbVO umfasst ausschließlich Fragen der Vermögensübertragung von Todes wegen, Vermögensübertragungen unter Lebenden sind nicht von der Verordnung geregelt.

Jedoch kommt die EU-ErbVO zur Anwendung, wenn bei der lebzeitigen Vermögensübertragung in einer Urkunde Anrechnungen und Ausgleichung, sowie ein Pflichtteilsverzicht aufgenommen wurden. Es ist wichtig bereits bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten darauf zu achten, welches Erbrecht später zur Anwendung kommen kann.

Auch besteht die Gefahr, dass der Pflichtteilsverzicht unwirksam ist.

Fazit:

Die EU-ErbVO kann die Nachfolgeplanung mit Auslandsbeziehungen und die Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsbeziehungen vereinfachen. Jedoch birgt sie auch einige Risiken in sich. Die Möglichkeit einer erbrechtlichen Rechtswahl in Form eines Testaments ist in vielen Fällen sinnvoll, auch sollte bei Errichtung von Testamenten vorsorglich die Formvorschriften aller gegebenenfalls betroffenen Länder eingehalten werden.

Bei jeder Nachfolgeplanung sind mögliche Auslandsbeziehungen umfassend zu prüfen und entsprechende individuelle Regelungen herbeizuführen. Mit einer frühzeitigen Vorsorgeregelung können zahlreiche Möglichkeiten, die die europäische Erbrechtsverordnung bietet ausgeschöpft und Risiken vermieden werden.

Florentine Heine-Mattern,
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Erbrecht und internationales Erbrecht

Florentine Heine-Mattern Rechtsanwältin

 

 

Die Patchwork-Familie - ein neuer Familientyp auf dem Vormarsch

Nach der so genannten Kernfamilie und den Alleinerziehenden ist die Patchwork- Familie mittlerweile der dritthäufigste Familientyp in Deutschland.

Ein Ehepaar oder ein in Lebenspartnerschaft lebendes Paar lebt mit Kindern aus vorangegangenen Ehen oder verschiedenen vorherigen Beziehungen in einer neuen Familie zusammen. Dieser Familientyp führt in der rechtlichen Praxis zu einigen Problemen.

Am häufigsten stellen sich folgende Fragen:

1. Hat ein Stiefelternteil das Sorgerecht für Kinder des Ehe- oder Lebenspartners?
Durch die Trennung oder Scheidung vom leiblichen Vater ergeben sich grundsätzlich im Bezug auf die gemeinsame elterliche Sorge für gemeinsame Kinder keine Änderungen. Die Folge hiervon ist, dass Stiefeltern kein Sorgerecht für die Kinder des Ehe- oder Lebenspartners haben und somit für ihre Stiefkinder keine Entscheidungen treffen können.

Möglich ist lediglich, dass die leiblichen Eltern dem Stiefelternteil eine Vollmacht erteilen und somit ermöglichen, dass auch der Stiefelternteil Alltagsentscheidungen alleine treffen kann. Sinnvoll ist eine Vollmachtserteilung insbesondere dann, wenn ein Stiefkind überwiegend vom Stiefelternteil betreut wird.

Hat ein Elternteil das alleinige Sorge für die Kinder, was beispielsweise auch nach einer gerichtlichen Übertragung des Sorgerechts der Fall ist, kann der alleinsorgeberechtigte Elternteil dem verheirateten Stiefelternteil das sog. „kleine Sorgerecht“, somit die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes übertragen. Ein Alleinentscheidungsrecht hat das Stiefelternteil in diesen Fall allerdings nicht. Gleichzeitig verliert auch der eibliche Elternteil sein alleiniges Entscheidungsrecht und muss ab einer Übertragung des kleinen Sorgerechts an den Stiefelternteil zusammen mit diesem Entscheidungen über Alltagsangelegenheiten des Kindes treffen. Ist allerdings Gefahr im Verzug, kann der Ehegatte des Elternteils alle Rechtshandlungen vornehmen, die zum Wohl des Kindes erforderlich sind. Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht diese Möglichkeit der Übertragung des kleinen Sorgerechts hingegen nicht, ein nicht verheirateter und nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Partner kann lediglich bevollmächtigt werden.

2. Hat ein Stiefelternteil ein Umgangsrecht mit dem Kind?
Auch enge Bezugspersonen des Kindes haben von Gesetzes wegen ein Umgangsrecht. Hat somit ein Stiefelternteil Verantwortung für das Kind getragen, kommt ein Umgangsrecht mit den Kindern in Betracht. Vorrangig sind allerdings die leiblichen Elternteile sowie die Großeltern und Geschwister, es gilt insbesondere zu verhindern, dass zu viele Umgangsrechtsberechtigte das Kind überfordert.
Eine Pflicht eines Stiefelternteils zur Ausübung eines Umgangsrechts besteht jedenfalls nicht.

3. Kann mein Kind nach meinem Tod
bei meinem Ehe- bzw. Lebenspartner bleiben?

Verstirbt ein Elternteil der über längere Zeit mit einem neuen Ehe- oder Lebenspartner in einem Haushalt zusammengelebt hat, ist grundsätzlich der andere Elternteil des Kindes alleinsorgeberechtigt mit der Möglichkeit zu bestimmen, dass das Kind von dem Ehegatten des verstorbenen Elternteils weggenommen wird.

Wird allerdings durch die Wegnahme das Kindeswohl gefährdet, kann das Familiengericht eine sogenannte Verbleibensanordnung erlassen.

Das Sorgerecht kann auf einen Stiefelternteil grundsätzlich nicht übertragen werden. So die Übertragung des Sorgerechts auf den noch lebenden Elternteil nicht möglich ist oder aus Kindeswohlgründen ausscheidet, kann der Stiefelternteil beantragen, als Vormund für das Kind eingesetzt zu werden. In der Regel erfolgt allerdings eine Übertragung des Sorgerechts auf den überlebenden leiblichen Elternteil, soweit nicht Gründe des Kindeswohls dem entgegen stehen.

4. Welche Folgen hat die Adoption eines Stiefkinderes?
Mit einer Adoption wird dieses Kind rechtlich das eigene Kind des Stiefelternteils mit allen Rechten und Pflichten.

Der Stiefelternteil ist insbesondere ab der Adoption für das Kind unterhaltsverpflichtet. Eine Adoption ist möglich, so sie dem Kindeswohl dient und anzunehmen ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird.

5. Wann erhält ein Stiefkind den Ehenamen?
Nimmt ein leiblicher Elternteil nach einer Heirat den Namen des neuen Ehegatten an, ändert dies am Nachnamen des Kindes grundsätzlich nichts.
Steht einem Elternteil die elterliche Sorge für das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zu, kann durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Kind der Ehename erteilt werden, so ein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Soweit dem anderen Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam zusteht oder das Kind den Namen des anderen Elternteils führt, muss dieser Elternteil zustimmen. Kinder ab Vollendung des 5. Lebensjahres müssen ebenfalls einwilligen.
Unter engen Aussetzungen kann das Gericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn dies erforderlich ist zum Wohl des Kindes.

Manuela Wodniak
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Rechtsanwältin Manuela Wodniak

 

Erben und vererben im digitalen Zeitalter

Wenn im modernen Zeitalter jemand stirbt, hinterlässt man nicht mehr nur sein Auto, Haus oder gar Sparkonto, sondern idR auch einen digitalen Nachlass, der vielfältige Facetten hat.

Doch lediglich 25% der Deutschen regeln überhaupt ihren Nachlass, fast keiner trifft eine Verfügung über seinen digitalen Nachlass, obwohl fast jeder Spuren und Daten im Netz hinterlässt.

Unter digitalem Nachlass versteht man sämtliche Benutzerkonten und Daten im Internet, sowie elektronische Daten, die nach dem Tod eines Nutzers weiter bestehen bleiben. Hierzu zählen u.a. Online-Profile, Online-Nutzerkonten, eMail- Accounts, Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken, Online-Partnervermittlungen, Daten in der Cloud, aber auch andere Abo-Verpflichtungen, Guthaben bei Online-Dienstleistern, Online-Rechnungen beim Strom- oder Telefonanbieter und vieles mehr, was oft als „Second Life“ bezeichnet wird.

Laut Facebook stirbt in Deutschland etwa alle 3 Minuten ein Facebook-Nutzer ohne entschieden zu haben, was mit dem Inhalt seines Profils und damit seiner persönlichen Daten nach dem Tod passieren soll. Zumeist fehlen die Zugangsdaten, sodass die Erben nichts regeln können. All dies zeigt, dass es dringend Regelungsbedarf gibt.

Doch gesetzliche Regelungen fehlen. Es gibt keine einheitlichen Vorschriften, die

die Vorgehensweise im Todesfall regeln. Unklar ist, wie mit diesen persönlichen und damit hochsensiblen Daten zu verfahren ist.

Jedoch gilt der Grundsatz des deutschen Erbrechts auch für den digitalen Nachlass: mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über, so auch die Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers. Auch im Internet geschlossene Verträge und kostenpflichtige Profile und Abos bleiben über den Tod hinaus bestehen und gehen auf die Erben über, für die gehaftet wird. Vermögensrechtliche Positionen sind also vererbbar. Anders mag dies mit nicht-vermögensrechtlichen sein. Hier kann i.d.R. lediglich die Löschung oder Herausgabe von Bildern, Texten und Videos verlangt werden. Das bestehende Urheberrecht besteht auch nach dem Tod fort.

Dies nützt alles nichts, wenn der Erbe nicht weiß, wo der Erblasser überall seine Spuren im Netz hinterlassen hat. Umso wichtiger ist es, dass der Erblasser rechtzeitig seinen digitalen Nachlass regelt und erklärt, was mit seinem Nachlass passieren solle und was die Erben dürfen oder gerade nicht erlaubt ist. Denn auch die Betreiber der jeweiligen Internetseiten regeln die Abwicklung nicht einheitlich und haben unterschiedliche Anforderungen an die Erben.

Daher sollte bereits zu Lebzeiten unbedingt entschieden werden, ob Erben Einblick in die digitale Privatsphäre und die Spuren im Netz haben dürfen. Ebenso ist der Wille des Verstorbenen zu respektieren, dass die Daten mit in das Grab genommen werden; dies kann jedoch fatale Folgen für die Erben haben.

Ob eine Regelung in einem Testament in Betracht kommt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Hier besteht allerdings die Gefahr, dass nicht nur die Erben Kenntnis von den Zugangsdaten erlangen, sondern auch unbefugte Dritte die Möglichkeit haben hierauf zuzugreifen. Alternativ könnte auch eine postmortale Vollmacht errichtet werden, die einer vertrauenswürdigen Person im Todesfall ermöglicht, auf den digitalen Nachlass zuzugreifen. Darin sollte geregelt werden, ob persönliche Daten herausgegeben werden dürfen und anordnet wird, wie im Einzelnen mit den Spuren im Netz verfahren werden soll. Dies hilft aber nur dann, wenn sämtliche Aktivitäten im Netz bekannt sind. Eine anwaltliche Beratung ist bei diesem sensiblen Thema auf jeden Fall empfehlenswert.

Raphaela Hüßtege,
Rechtsanwältin,
Schwerpunkt Erbrecht,
internationales Erbrecht,
Mediatorin

Rechtsanwältin Raphaela Huesstege

 

 

 

 

Deutsch-französischer Güterstand der Wahl- Zugewinngemeinschaft

Am 01.05.2013 ist das deutsch-französische Abkommen über den Güterstand der Wahl - Zugewinngemeinschaft in Kraft getreten

Was bedeutet das?

In der Praxis kommt es immer wieder zu Problemen vor allem im Hinblick auf die Frage, welche Regeln für das Vermögen der Eheleute gelten, wenn sich Paare trennen, die verschiedenen Staatsangehörigkeiten angehören.

Wenn ein fremdes Güterrecht in einem anderen Staat zu beurteilen ist, ist die Ungewissheit oft groß. Vor allem der Erwerb von finanzierten Grundstücken barg oft Unklarheiten bezüglich der Auswirkungen von Schulden eines Ehegatten auf das gemeinsam erworbene Grundstück.

Jetzt ist es möglich, dass Eheleute durch notariellen Ehevertrag den deutsch-französischen Güterstand bestimmen um die Problematik der Ungewissheit zu vermeiden.

Der neu geschaffene Wahlgüterstand lehnt sich stark an die deutsche Zugewinngemeinschaft an. Das heißt das Vermögen der Ehegatten bleibt während der Ehe getrennt und der erwirtschaftete Zugewinn wird erst bei Beendigung des Güterstandes ausgeglichen.

In Frankreich dagegen gehört das Vermögen, das während der Ehe erworben wird, von Anfang an beiden gemeinsam. Dort ist die Errungenschaftsgemeinschaft – communaute d‘ acquets -der gesetzliche Regelfall. Die Errungenschaften während der Ehe werden zum gemeinsamen Vermögen der Ehepartner.

Besonderheiten

Der neue Wahlgüterstand vereint nunmehr die Regelung des deutschen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft mit einigen französischen Besonderheiten, vor allem was das Stichtagsprinzip für Grundstücke betrifft.

Grundsätzlich endet die Wahlzugewinngemeinschaft gemäß Art. 7 des Abkommens durch Scheidung, Tod eines Ehegatten oder Wechsel des Güterstandes. Folge der Beendigung des Güterstandes ist, dass der während der Ehe durch die Ehegatten erwirtschaftete Zugewinn zwischen Ihnen ausgeglichen wird.

Als Zugewinn wird der Betrag bezeichnet, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn steht gemäß Art. 12 des Abkommens als Ausgleichsforderung die Hälfte der Wertdifferenz zum Zugewinn des anderen Ehegatten zu. Dieser Anspruch ist grundsätzlich auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet.

Zu Bestimmung des Zugewinnausgleiches wird zunächst ermittelt, welchen Wert das Vermögen jedes Ehegatten bei Begründung des Güterstandes, so

genanntes Anfangsvermögen und bei der Beendigung des Güterstandes, so genanntes Endvermögen hat. Insoweit die Ehe durch Scheidung endet ist für die Bestimmung des Endvermögens der Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht maßgeblich. Als Besonderheit gegenüber der deutschen Zugewinngemeinschaft macht Art. 9 Abs. 2 des Abkommens für das Anfangsvermögen eine gewichtige Ausnahme.

Danach wird bei Immobilienvermögen der Wert am Tage der Beendigung des Güterstandes angesetzt. Auf diese Weise werden Wertsteigerungen von Immobilien während der Ehezeit im Zugewinn grundsätzlich nicht berücksichtigt. Dies ist vor allem bedeutsam, wenn z.B. vormaliges Ackerland plötzlich zu Bauland wird oder wenn man einfach die aktuelle Entwicklung des Immobilienmarktes, vor allem in den Großstädten berücksichtigt. Das heißt, der andere Ehegatte profitiert hiervon im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht.

Auch hinsichtlich des Ausgleichs der Zugewinnausgleichsforderung im Todesfall ergibt sich durch den deutsch-französischen Wahlgüterstand eine Abweichung zu der deutschen Zugewinngemeinschaft. § 1371 Abs. 1 BGB, der einen pauschalen Ausgleich des Zugewinns durch Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegatten um ein Viertel vorsieht, wurde nicht übernommen. Das bedeutet, dass auch im Todesfall immer der konkret berechnete Zugewinnausgleich geschuldet wird. Dies kann, durch die Belastung des Nachlasses mit dem Ausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten, zur Erhöhung oder Ermäßigung eines Pflichtteilsanspruchs führen.

Voraussetzungen

Die Güterrechtswahl erfolgt gemäß § 1519 BGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 WZGA durch Ehevertrag und bedarf somit sowohl bei einem Abschluss in Deutschland als auch bei einem Abschluss in Frankreich der notariellen Beurkundung. Unter folgenden Voraussetzungen kann der Güterstand Wahl Zugewinngemeinschaft gewählt werden:

  • Deutsche Ehegatten leben in Frankreich oder französische Ehegatten in Deutschland
  • Deutsch-französische Ehegatten leben in Frankreich oder in Deutschland oder
  • Ausländische Ehegatten haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in Frankreich

Was oft übersehen wird ist, dass z.B. auch deutschen Ehegatten, die in Deutschland leben, oder französischen Ehegatten, die in Frankreich leben dieser Wahlgüterstand offen steht. Voraussetzung ist nur, dass nach den Regeln des Internationalen Privatrechts französisches oder deutsches Recht auf den Güterstand eines Paares anzuwenden ist. Dies gilt ebenso für die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Der deutsch-französische Wahlgüterstand bildet daher den Anfang einer Angleichung des Familienrechts auf europäischer Ebene. Auch anderen EU-Mitgliedstaaten steht es offen sich dem Abkommen anzuschließen.

Tanja Del Negro
Rechtsanwältin,
Mediatorin,
Schwerpunkt Familienrecht

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