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UPDATE: Wer entscheidet über die Corona-Schutzimpfungen für das gemeinsame Kind, wenn sich die Eltern nicht einig werden?

01.01.1970 Droit de la famille

Der Corona-Impfschutz hat auch die Diskussion über Corona-Schutzimpfungen bei Kindern und Jugendlichen in der öffentlichen Wahrnehmung immer mehr in dem Vordergrund gebracht.

Vor allem im Bereich getrennt lebender aber gemeinsam sorgeberechtigter Eltern kam des Öfteren die Frage, ob es sich bei der Vornahme einer Corona-Schutzimpfung um eine „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ oder um eine „Angelegenheit des täglichen Lebens“ handelt.  Die Antwort auf diese Frage war -und ist- von besonderer Wichtigkeit, da bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern geklärt werden muss, ob über die Impffrage die sorgeberechtigten Eltern gemeinsam entscheiden müssen oder ob die alleinige Entscheidungsbefugnis dem betreuenden Elternteil obliegen kann.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 19.08.2021 festgestellt, dass es sich bei Corona-Schutzimpfungen bei minderjährigen Kindern um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB handelt. Der Senat hielt in seiner Entscheidung fest, dass es bei einer Corona-Schutzimpfung eines 16-jährigen Kindes der Zustimmung beider sorgeberechtigten Eltern bedarf. Bei Uneinigkeit der Eltern sei nach Ansicht des Senats eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB herbeizuführen.

Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen für ein gemeinsames Kind kann daher bei Uneinigkeit der Eltern auf den Elternteil übertragen werden, der seine Haltung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientiert. Zu den STIKO-Empfehlungen gehören unter anderem die MMR-Impfung (Masern, Mumps, Röteln) sowie Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie und Hepatitis B. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind die Entscheidungen der STIKO als medizinischer Standard anerkannt.

Auch die Frage der gerichtlichen Klärung der Impffähigkeit eines Kindes wurde in den bisherigen gerichtlichen Beschlüssen, damit begründet, dass nach den Empfehlungen der STIKO die Impffähigkeit eines Kindes sowieso ärztlich zu prüfen sei. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner allgemeinen, unabhängig von einer konkreten Impfung vorzunehmenden gerichtlichen Aufklärung der Impffähigkeit des Kindes.

Für die Entscheidung über die Durchführung der Impfung eines Kindes oder Jugendlichen wird die Empfehlung der STIKO, sowie der bei einem die Impfung befürwortenden Kindeswille berücksichtigt und somit auf denjenigen Elternteil übertragen, der die Impfung befürwortet. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kindeswillen ist, dass das Kind im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechts bilden kann. Da sich jedoch ein Elternteil so verhalten könne, dass es das Kind massiv einschüchternde Ängste erzeugt, kann dies dazu führen, dass sich ein Kind keine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Corona-Schutzimpfungen bilden kann. In diesem Fall stehe dem Kindeswillen nicht entgegen, die Befugnis der Entscheidung über die Impfung auf den die Impfung befürworteten Elternteil zu übertragen. Eine zusätzliche Voraussetzung ist, dass fürs Kind keine besonderen Impfungsrisiken vorliegen. Dies hat das Familiengericht Bad Iburg in seiner aktuellen Entscheidung am 14.1.2022 ebenfalls beschlossen (Az.: 5 F 458/21 EASO).

Fazit:

Die Frage, ob Kinder eine Corona-Schutzimpfung erhalten sollen, müssen sorgeberechtige Eltern grundsätzlich gemeinsam entscheiden. Sind sich die Eltern über die Vornahme von Corona-Schutzimpfungen für ihre Kinder jedoch nicht einig, können sie für die Lösung des Konflikts den gerichtlichen Weg beschreiten. Dabei überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Durchführung einer solchen Impfung demjenigen Elternteil, der sich an bestehenden Empfehlungen der STIKO orientiert und somit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolge.

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