Ein eigens errichtetes Testament sollte auf seine Wirksamkeit geprüft werden
Grundsätzlich kann jeder ein Testament nach eigenem Belieben errichten und ist frei zu testieren. Die Testierfreiheit ist gemeinsam mit der Erbrechtsgarantie in Art. 14 des Grundgesetzes festgelegt. Manche möchten bei Testamentserrichtung nicht nur einzelne Personen von der Erb- folge ausschließen, sondern auch noch über den Tod hinaus Einfluss ausüben, sozusagen als langer Arm des Erblassers aus dem Grab, erklärt die Fachanwältin für Erbrecht, Renate Maltry.
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