Wie die BGH-Entscheidung vom 22. März 2023 IV ZB 12,22 zeigt, kann eine Erbausschlagung bitter enden
Erbt man, kann man das Erbe entweder anneh- men oder ausschlagen. Die Ausschlagung hat innerhalb von sechs Wochen nach Kennt- nis des Erbfalls zu erfolgen. Be- findet man sich im Ausland, so verlängert sich die Ausschla- gungsfrist auf sechs Monate. Die Ausschlagung hat dabei entweder in notarieller Form oder durch Erklärung gegen- über dem Nachlassgericht zu erfolgen. Dies ist eine zwingen- de Formvorschrift, damit eine Ausschlagung wirksam erklärt werden kann.
Möchte man tatsächlich aus- schlagen, sollte man sich über die Folgen der Ausschlagung genau informieren, um nicht durch eine unbedachte, schnelle Erklärung erheblichen Schaden zu erleiden.
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