Oft regeln Ehegatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament die Erbfolge für den „gemeinsamen Tod“. In einem solchen Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und für den Fall des gemeinsamen Todes oder des gleichzeitigen Ablebens ihre Kinder, Verwandte oder Dritte ein. Tritt kein gemeinsamer Tod ein, werden oft keine weiteren Verfügungen getroffen – ob beabsichtigt oder nicht.
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