Fluch für den Erblasser, Segen für den Enterbten
Nicht selten kommt es vor, dass das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern derart zerrüttet ist, dass der Wunsch entsteht, das eigene Kind zu enterben. Diesem Wunsch setzt der Gesetzgeber bereits durch den Pflichtteilsanspruch Grenzen: Der Pflichtteilsanspruch garantiert den Kindern und dem Ehegatten des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Hinterlässt der Erblasser keine Kinder, haben auch die Eltern des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch, erläutert Rechtsanwältin Laura Kiefer der Kanzlei Maltry RechtsanwältInnen, München.
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