Regelungen für die Patchworkfamilie gibt es im Erbrecht nicht
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das aus dem Jahr 1900 stammt und im Erbrecht nur wenig Reformen durchlief, geht von der klassischen Kernfamilie, Vater – Mutter – Kind, aus.
Erbberechtigt sind, erläutert die Münchner Fachanwältin für Erbrecht Renate Maltry, gemäß § 1924 BGB (Erben erster Ordnung) Abkömmlinge wie leibliche Kinder oder Adoptivkinder und gemäß §§ 1931 BGB Ehegatten. Stiefkinder und nicht- eheliche Lebensgefährten sind nicht berücksichtigt.