Pflichtteilsansprüche ver- jähren nach drei Jahren. Die Frist selbst beginnt mit dem Schluss des Kalender- jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also dem Todes- jahr – allerdings nur dann, wenn der Pflichtteilsberechtig- te über seinen Pflichtteil Kenntnis hat oder hierüber grob fahrlässig in Unkenntnis ist (§ 199 BGB), erläutert Rena- te Maltry, Fachanwältin für Erbrecht in München.
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Ihre Renate Maltry