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HELLO Europäisches Nachlasszeugnis - Erbschein GOODBYE?

19.10.2015 Erbrecht

Erbschein GOODBYE?

Nicht unbedingt, denn das Europäische Nachlasszeugnis tritt nicht an die Stelle des Erbscheins, sondern gilt nur für Erbfälle mit einem Auslandsbezug, also dann, wenn eine Immobilie oder ein Sparkonto im europäischen Ausland vererbt wird. Bei reinen Inlandssachverhalten wird weiterhin der gute alte Erbschein benötigt, der im Rechtsverkehr bescheinigt, wer Erbe ist.

Das Europäische Nachlasszeugnis wird damit neben dem nationalen Erbschein als weiterer Erbennachweis mit internationaler Wirkungsweise dienen. Ihm kommt nahezu die gleiche Gutglaubenswirkung zu. Er soll eine einfachere, schnellere, unkomplizierter und effizientere Abwicklung von Todesfällen in einem anderen Mitgliedstaat der EU mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien, ermöglichen.

Mit dem europäischen Nachlasszeugnis sollen nicht nur die Erben, sondern auch der Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter einfacher seine Stellung nachweisen können. Völlig neu und dem deutschen Recht bisher unbekannt ist, dass in dem Zeugnis ebenso einzelne Nachlassgegenstände genannt werden können, die an die bestimmte Erben gehen oder gar einem Vermächtnisnehmer zustehen.

Allerdings hat dies lediglich eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten. Jedoch kann eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist beantragt werden.
Das Zeugnis wird nach Ausstellung in den anderen Mitgliedsstaaten wirksam, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.

International Zuständig für die Erteilung des Zeugnisses ist das Gericht oder die Behörden, in dessen Land der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die örtliche Zuständigkeit bleibt den Mitgliedsstaaten überlassen.

In Deutschland ist das Amtsgericht/ Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Raphaela Hüßtege
Fachanwältin für Erbrecht

Rechtsanwältin Raphaela Huesstege

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