Ihre Rechtsanwaltskanzlei im Herzen von München | Seit 1984

Im rechtlichen Spannungsfeld : Familie 2.0

10.08.2016 Familienrecht

Dieser Artikel handelt von einem Vortrag von Rechtsanwältin Renate Maltry auf einer Fachtagung des Vereins TuSch- Trennung und Scheidung vom 22.06.2016

Familie heute, Familie, die in verschiedensten Konstellationen und Formen auftreten kann, 
Familie in ihrer Vielfalt, von der Kernfamilie über die Stief- und Patchworkfamilie zur Regenbogenfamilie und die virtuelle Familie, die quasi eine Revolution im Wohnzimmer erfahren hat, die Familie im digitalen Zeitalter.

Zu Familie in Vielfalt möchte ich Ihnen die Äußerungen zu Identität 2.0 von Prof. Dr. Graf, LMU München, anlässlich der Eröffnung der Europawoche 2016 nicht vorenthalten.
Er meint, Identität 2.0. ist nicht starr. Menschen haben Koexistenten und mehr als 1 Identität. Dadurch entsteht Vielfalt.

Mehr Vielfalt schafft mehr Konflikt, aber mehr Vielfalt bedeutet auch Bereicherung.
Lassen Sie uns diese Gedanken übertagen auf Familie 2.0 und uns das Konfliktpotential, aber auch die Bereicherungsmöglichkeiten von Familie in Vielfalt betrachten.

Bevor ich Ihnen die Vielfalt und die Probleme mit deren Vielfalt darstelle, möchte ich zunächst den juristischen Begriff von Familie erläutern:

Familie i. S. des Art 6 Abs. 2 S1 GG ist die Gemeinschaft der Eltern mit ihren Kindern. Familie ist da, wo Kinder sind, gleichgültig, ob es sich um leibliche Kinder, um Adoptivkinder, Stief- oder Pflegekinder oder um nichteheliche Kinder handelt, ob sie aus einer oder mehreren Ehen hervorgegangen sind. Sie liegt auch vor bei unverheirateten Paaren.

Sicher hatten die Verfassungsväter und -mütter von 1949, als sie die Familie unter den Schutz des Grundgesetzes stellten, dieses Bild von Familie nicht vor Augen, sondern nur die Vater-Mutter-Kind-Beziehung. Diese Entwicklung erfolgte jedoch durch Rechtsprechung und Gesetzgebung. Fest steht, dass sich das Bild von Familie seit 1949 mehr geändert hat als in 500 Jahren zuvor.

Kommen wir zunächst zur Kernfamilie:
Sie besteht aus verheirateten Eltern mit leiblichen Kindern, sie gilt als die traditionelle Familie. 
Nach einer Studie des BIB (Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) in Wiesbaden von 2015 steht die junge Familie heute vor dem Widerspruch zwischen Wunsch und Wirklichkeit. Zwar lehnen knapp 30 % das Alleinverdienermodell ab, leben es zu Hause aber doch. Beobachtet wird hiernach auch eine Retraditionalisierung. Mehr als 3/4 der Befragten sind der Meinung, dass Mütter nachmittags zu Hause sein sollten und Zeit für ihre Kinder haben sollten.

Selbst Paare, die bis zur Geburt eine gleichberechtigte Partnerschaft geführt haben, fallen danach zurück in klassische Rollen. Dies ist für Mütter wie Väter dauerhaft unbefriedigend.

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung hat im März diesen Jahres bekannt gegeben, dass es herausgefunden habe, dass in Familien, in denen beide in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten praktisch jede Frau Hausarbeit leistet, bei den Männern waren es nur 2 von 3.

Wenn berufstätige Frauen die Kinder 6 ,5 Std täglich betreuen, tun dies Männer - ähnlich wie vor 10 Jahren - nur 2,5 Std.

Gemäß einer Untersuchung des BMFSFJ, Bundesministerium für Familie Senioren Frauen und Jugend, durch das DELTA Institut für Sozial- und Ökologieforschung mit der Studie Mitten im Leben, sind trotz Berufsqualifikation nur 39 % der Frauen im Alter von 30-50 Jahren in Vollzeit erwerbstätig, aber 88 % der Männer.

Ein eigenes Nettoeinkommen über 2000 € haben nur 10 % der Frauen, aber 42 % der Männer im gleichen Alter. Die Entgeltkluft zwischen Frauen und Männern steigt im Alter von 30 und 50 Lebensjahren von 9 % auf 27 %.

Viele Frauen werden zunehmend vom Einkommen ihres Partners oder staatlichen Transferleistungen ökonomisch abhängig.

Ursachen sind zum einen der immer noch bestehende Mangel an Kleinkindbetreuung, die widrigen Bedingungen für den Widereinstieg in den Job, sowie die aktuelle Familien- und Wirtschaftspolitik, die immer noch auf das Alleinverdienermodell abstellt.

Ehegattensplitting, Gender Pay Gap, fehlende flexible Arbeitszeiten oder Arbeitsort, z.B. Home Office
Selbst das Elterngeld hilft wenig. Gem. dem Statistischen Bundesamt von 2013 bezogen 80% der Väter in Elternzeit Elterngeld für lediglich 2 Monate. Der Hauptanteil der Elternzeit wird von Müttern erbracht.

Maßgeblich trägt auch das alte Rollenbild der Hausfrauenehe zu dieser Entwicklung bei. Zwar hat der Gesetzgeber ein Eheleitbild im Grundgesetz 1949 bewusst nicht festgelegt, sondern den Ehegatten die Wahl der Ehetypen freigestellt.

Dennoch blieb die Hausfrauenehe gelebte Realität.

Schließlich war das traditionelle Rollenbild im BGB seit 1900 geregelt und hat sich in der Gesellschaft fest verankert.

Erst 1977 wurde im BGB festgelegt, dass die Ehegatten die Haushaltsführung einvernehmlich regeln.

Das Bundesverfassungsgericht hat dann in 2002 festgestellt, dass das der früheren Haushaltsführung zu Grunde liegende Ehebild überholt sei. In der Regel, so hieß es dort, geht man heute bei Kindererziehung von einer Doppelverdienerehe mit zeitweiliger Aussetzung der Berufstätigkeit wegen Kinderbetreuung bzw. von einer Aneinanderreihung von Ehetypen aus.

Doppelverdienerehe, Haushaltsführungsehe, Doppelverdienerehe.
Diese klaren Rollenbilder, die gesetzlich bis vor 40 Jahren festgelegt waren, wurden den heute jungen Paaren meist vorgelebt und gaben und geben immer noch Sicherheit und Halt.

Spätestens bei Scheidung wirkt sich das aber zum Teil gravierend für den bertreuenden Elternteil, meist Frauen, aus.

Seit der Reform zum Unterhaltsrecht im Jahr 2008 hat sich die Situation gerade für alleinerziehende Mütter wesentlich verschlechtert.

Oberster Grundsatz ist nun die Eigenverantwortlichkeit von Ehegatten.

Der Betreuungsunterhalt § 1570 BGB wird nur noch in den ersten 3 Jahren nach Geburt eines Kindes gewährt.

Diese Entscheidung des Gesetzgebers fiel, als das Verfassungsgericht am 28.02.2007 den Gesetzgeber anwies, die nichtehelichen Kinder den ehelichen gleichzustellen. Es wurden aber dann vom Gesetzgeber in der Dauer der Betreuung die ehelichen den nichtehelichen angepasst und der Zeitraum von den geplanten 6 Jahren verkürzt, was ein ganz klares Signal dafür war, dass die Haushaltsführungsehe aufzugeben ist.

Nach den 3 Jahren müssen kindbezogene Gründe oder elternbezogene Gründe vorliegen, damit Betreuungsunterhalt gewährt wird. Und die Betreuung durch eine öffentliche Einrichtung, so der BGH, hat Vorrang vor der eigenen Betreuung.

Mütter sind so häufig Dreifachbelastung ausgesetzt und erleben unvereinbare Widersprüche, die Brüche und Umwege im Lebenslauf nach sich ziehen. Ein systematischer Karriereaufbau ist schwer möglich. Dies ist auch ein Faktor, der eine gleichberechtigte Teilhabe und Repräsentation von Frauen in gehobenen oder Führungspositionen verhindert.

Wir, in der Beratungsstelle Tusch, Trennung und Scheidung, plädieren dafür, dass Väter mehr Zeit für Kinder aufwenden und auch aufwenden können. Die gesellschaftlichen Voraussetzungen hierfür sollten geschaffen werden.

Kommen wir nun zur nächsten Familienkonstellation und deren Problemen, der Stieffamilie.

Die Stieffamilie ist eine um Dauer bemühte Lebensgemeinschaft, in der mindestens einer der Partner mindestens ein Kind aus einer früheren Partnerschaft mitbringt, wobei das Kind bzw. die Kinder zeitweise auch im Haushalt des jeweils zweiten leiblichen Elternteils leben kann bzw. können. (Döring 2002:50)

Die Stieffamilie ist keine neue Familienform. Die Stieffamilie war bereits früher verbreitet und wurde regelmäßig durch den Tod begründet.

Im Unterschied zum verstorbenen Elternteil, der durch den sozialen Elternteil ersetzt wird, tritt bei Scheidung zum biologischen Elternteil ein sozialer Elternteil hinzu, was zu einer größeren Vielfalt aber auch zu erheblichen Spannungen und Konflikten führen kann.

In der Alltagssprache ist die Stieffamilie eher negativ besetzt. Sie alle kennen die Märchen um die böse Stiefmutter, was oft auch für den Stiefvater gilt.

Im Gegensatz zum Klischee, wo die bösen Stiefeltern in die heile Welt der Kinder eindringen, sind die Beziehungen zwischen Stiefeltern und Stiefkindern ebenso vielfältig wie die Beziehungen selbst und in vielen Fällen geprägt von emotionaler und sozialer Unterstützung.

Die Stieffamilie ist bereits die dritthäufigste Familienkonstellation in Deutschland. Jede siebte Familie in Deutschland ist eine Stieffamilie.

50 % der Ehen werden innerhalb der ersten sieben Jahre geschieden. Mehr als die Hälfte der geschiedenen Mütter und Väter haben nach einem Jahr wieder einen neuen Partner.

Hierdurch entsteht eine Vielzahl von verschiedenen Familienkonstellationen.

Als Stieffamilie gibt es sowohl verheiratete Paare, nichteheliche Lebensgemeinschaften, eheliche oder nichteheliche Paare mit getrennten Haushalten ( Living -Apart -Together )sowie Alleinerziehende.

In der Wissenschaft werden sie danach typisiert, ob es sich um eine einfache, zusammengesetzte oder komplexe Stieffamilie handelt.

Die einfache Stieffamilie ist wenn ein biologischer Elternteil neben dem Kind bzw. den Kindern im Haushalt lebt.

Zusammengesetzte Stieffamilie ist, wenn beide Erwachsene Kinder haben, die im gemeinsamen Haushalt leben, aber keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind.

Die komplexe Familie, auch Patchworkfamilie bezeichnet, ist eine Familie, bei der Kinder aus vorherigen Partnerschaften und gemeinsame Kinder im Haushalt leben.

Rechtliche Probleme der Stieffamilien

Der Name des Kindes bleibt auch bei neuer Heirat.

Kinder behalten grundsätzlich ihren Geburtsnamen. Der Nachname ist ein Teil der Identität für ein Kind und kann die Integration in die neue Familie erschweren.

Eine Einbenennung ist dann, wenn es dem Kind Schwierigkeiten bereitet, nach § 1618 BGB möglich. Kinder, die älter als 5 Jahre sind haben ein Mitspracherecht. Die Einbenennung ist dann aber endgültig.

Ein Mitspracherecht hinsichtlich der elterlichen Sorge hat der neue soziale Elternteil nicht. Das sog. kleine Sorgerecht, das seit 2001 eingeführt ist, gibt es nur, wenn ein Elternteil die alleinige Sorge hat.
Ist dies nicht der Fall, helfen nur Vollmachten, den Stiefelternteil mehr Rechte einzuräumen. Z.B. in schulischen Fragen, Ausbildungs- oder medizinischen Fragen.

Unterhaltsansprüche bestehen nur zwischen Verwandten in gerader Linie, § 1601 BGB. Nachdem ein Verwandtschaftsverhältnis zum Stiefelternteil nicht besteht, gibt es auch keinen Kindesunterhaltsanspruch.

Dieser ist dem leiblichen Elternteil gegenüber geltend zu machen.
Ein Umgangsrecht steht dem Stiefelternteil bei Trennung nach § 1685 Abs.2 BGB zu, wenn der regelmäßige Umgang dem Kindeswohl dient.

Eigene Regelungen, bis auf das kleine Sorgerecht, gibt es für Stief- und Patchworkfamilien nicht. Obwohl der soziale Elternteil mit dem Kind zusammenlebt und wesentliche Aufgaben übernimmt, ist er ohne Vollmacht für das Kind nicht handlungsfähig. Dass die Vollmachterteilung oftmals schwierig ist, steht außer Frage.

Eine gesetzliche Regelung könnte Erleichterung schaffen. Dies könnte Entlastung nicht nur für jeden Einzelnen in der Familie sein, bei entsprechender Aufgabenverteilung z.B., sondern auch für die Kinder.

Ein lockerer Umgang würde auch manches erleichtern, so könnte man, wie in anderen Ländern auch z.B. Doppelnamen für die Kinder einführen.

Das Festhalten am traditionellen Elternbegriff von dem Vater und der Mutter, lässt dem Gesetzgeber nur zögerlich Veränderungen herbeiführen.

Noch mehr sehen wir das bei der Regenbogenfamilie, die von der Rechtsentwicklung heute am spannendsten ist und den Begriff Familie am stärksten in Frage stellt und wohl verändert.
Regenbogenfamilien sind Familien, bei denen Kinder mit gleichgeschlechtlichen Partnerinnen oder Partnern zusammen leben.

In einer einstimmigen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht am 19.02.2015 festgestellt, dass eingetragene Lebenspartner, die mit dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial familiärer Gemeinschaft leben, eine durch Art. 6 GG geschützte Familie im Sinne des Grundgesetzes bilden. (BVerf GE 133,59)

Werden Kinder in die Partnerschaft mitgebracht, wird es also als Familie akzeptiert und es gelten die Regeln der Stieffamilie.

Rechtlich problematisch sind die geplanten gleichgeschlechtlichen Familien. 
Die moderne Reproduktionsmedizin lässt die Kinderwünsche von lesbischen und schwulen Paaren erfüllen. Was ist aber zu tun mit zwei Müttern oder zwei Vätern?
Dies ist ein eklatanter Widerspruch zum traditionellen Bild der Familie die von einem Vater und einer Mutter ausgeht.

Gem. § 1591 BGB ist rechtliche Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Das Verwandtschaftsverhältnis der Mutter wird also durch Geburt begründet.

Die sog. genetische Mutterschaft, woher die Eizelle kommt, ist rechtlich nicht relevant.

Gem. § 1592 BGB ist rechtlicher Vater eines Kindes

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war
  • der die Vaterschaft anerkannt hat
  • oder dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB oder 182 I FamFG gerichtlich festgestellt wurde.

Eine Co-Mutter- oder Vaterschaft, Mitmutterschaft oder eine Mitvaterschaft ist dem deutschen Recht völlig fremd.

Es gibt auch keine Elternschaftsvermutung, wie etwa eine Vaterschaftsvermutung.

In anderen europäischen Ländern, wie z.B. Norwegen, Belgien und Dänemark ist dies möglich. Dort werden rechtlich beide Mütter gleichermaßen als Mutter anerkannt.

In Großbritannien, Nordirland, Island und Schweden wird die Partnerin nach Anerkennung ihrer Elternstellung vom Gesetzgeber einfach als Elternteil bezeichnet.

Der deutsche Gesetzgeber tut sich hier schwer.

Beim geplanten Kinderwunsch ergeben sich nun folgende Probleme:

Zwar sind nach deutschem Recht die private und die anonyme Samenspende zulässig. Dann wird der Vater wie der rechtliche Vater behandelt und die Gebärende ist Mutter. Die sog. Co- Mutter hat keinerlei Rechte.

Immerhin wurde für die Fälle der anonymen Samenspende die Frage des Unterhaltes geregelt:

Im Jahr 2002 wurde § 1600 Abs. 2 BGB eingeführt, wonach die Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen ist, wenn beide Ehegatten oder unverheiratete Partner die Insemination gewünscht haben und in sie eingewilligt haben.

Die Frage des Unterhaltes für das Kind, die grundsätzlich Vorrang hat, ist damit geklärt.
Verboten sind nach dem ESCHG, Embryonenschutzgesetz, die Eizellenspende und die Ersatz- "Leihmutterschaft" § 1 I Nr.7 ESchG.

Um sich den Kinderwunsch zu erfüllen, müssen Paare somit ins Ausland gehen.
In einem gerichtlich entschiedenen Fall war es ein schwules Paar, das sich den Kinderwunsch durch eine amerikanische Leihmutter erfüllte.

Obwohl sie in Deutschland verboten ist, hat der BGH in der Entscheidung vom 10.12.2014 BGH Z 203, 350 die ausländische Leihmutterschaft anerkannt.

Es musste von einem deutschen Standesamt die Auslandsgeburt gem. § 36 PstG nachbeurkundet werden. Der BGH hat schließlich das Interesse des Kindes und sein Recht ein Abstammungsverhältnis zu einem weiteren Elternteil zu begründen in den Vordergrund gestellt. Es hat beide Partner, also beide Väter als Eltern im Geburtenregister eingetragen.

Lesbische Paare sind zur Erfüllung des Kinderwunsches auf eine Samenspende angewiesen.
Nun behelfen sich manche auch durch Eizellenspenden der Lebenspartnerin im Ausland, weil es in anderen Ländern erlaubt ist und weil eine Elternschaft kraft Gesetz für eingetragene Lebenspartner begründet werden kann.

Eine Beschwerde hierzu ist noch beim BGH anhängig. Eine Feststellungsklage, dass die Lebenspartnerin analog § 1592 BGB Mutter sei, ist vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Ausgang dieser Verfahren bleibt abzuwarten und ist spannend.

Selbst mit der Adoption hat der Gesetzgeber Schwierigkeiten. Eine Adoption könnte abhelfen, um seitens der Lebenspartnerin oder des Partners eine Mitsprache und gesetzliche Verpflichtung dem Kind gegenüber zu erreichen. Sie war für gleichgeschlechtliche Paare zunächst grundsätzlich nicht möglich, wurde aber nach einer Verfassungsbeschwerde dem Gesetzgeber innerhalb einer Frist aufgegeben zu ändern. Die Änderung erfolgte nur für leibliche Kinder, die sog. Sukzessivadoption. § 9 VII 1 LPartG.

Es wäre ein Leichtes gewesen, bei dieser Änderung auch die gemeinsame Adoption zuzulassen.
Dies ist dem Gesetzgeber, der wohl noch an alten tradierten Familienmodellen hängt, trotz Forderungen vieler Verbände nicht gelungen.

So wird es wohl noch eine Zeit dauern bis der Gesetzgeber vom alten Familien- und Elternbegriff abrückt und die Gesetzeslage den neuen gesellschaftlichen Gegebenheiten anpasst.

Es wurde zwar bereits am 09.02.2015 vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz ein Arbeitskreis Abstammungsrecht eingesetzt, der den Veränderungsbedarf im Hinblick auf das vorherrschende Familienbild prüfen soll. Da mit Ergebnissen nicht vor Ende 2016 zu rechnen ist, wird eine gesetzliche Anpassung in dieser Legislaturperiode sehr unwahrscheinlich.

Ich vermute, dass es wieder einmal das Verfassungsgericht sein wird, das dem Gesetzgeber aufgeben wird, was zu tun ist.

In diesem Zusammenhang sind wohl die aktuellen politischen Strömungen, die zurück zur traditionellen Familie gehen, eine Kraft, die aus rein wahltaktischen Gründen notwendige Veränderungen verhindern.

Es wäre zu begrüßen, wenn wir die Strömungen und Entwicklungen als Bereicherung für Familie sehen könnten in dem immer noch ein bestimmter Müttermythos herrscht, der schon beim gedanklichen Vorhandensein von 2 Müttern möglicherweise an Gewicht verliert.

Bereicherung kann es schließlich auch für die Kinder sein, die von der Vielfalt der sie umgebenden Menschen profitieren können und sich von allen das holen können, was sie brauchen.

Familie im digitalen Zeitalter:

Familie im digitalen Zeitalter

Was macht Familie aus, was schützt unsere Kinder.

Familie gibt Kindern eine Privat- und Intimsphäre. Die Unverletzlichkeit der Intim- und Privatsphäre, gerade auch der räumlichen, folgt einer rechtlichen Tradition, die Jahrtausende zurückreicht. Das Wohnzimmer galt der Familie.

Der Schutz der Privat- und Intimsphäre als Grundrecht und Menschenrecht gibt ein Recht für eine selbstbestimmte Lebensführung und offene Kommunikation.

Es ist auch in der allgemeinen Erklärung für Menschenrechte (AEMR), von den Vereinten Nationen 1948 zum ersten Mal als ein völkerrechtliches Dokument geschaffen und in der Europäischen Menschenrechtskonvention Art. 8 EMKR enthalten.

Dort wird vor allem das Privat- und Familienleben geschützt.

Geschützt ist damit ein Bereich, in dem eine verlässliche Beziehungskultur zwischen den Menschen entstehen kann, wo gewachsene und kraftvolle Bindungen möglich sind.

Der Schutz der räumlichen Privatheit Art. 13 Abs. 1 und 3 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, wurde durch Urteil des BVerfG im März 2004 als unantastbarer Kernbereich zu respektieren bestätigt, der durch Wanzen, teleskopische Beobachtungen und durch Späh- und Lauschangriffe unsicher geworden ist.

Umso mehr erstaunt, dass diese geschützte Privatheit von den Familien heute selbst aufgegeben wird. Das Familienleben ist virtuell geworden und wird es zunehmend. Das Wohnzimmer wird der Öffentlichkeit preisgegeben und nicht nur das:

Schon vor der Geburt des Kindes werden Ultraschallfotos gepostet und die Geburt selbst wird auch eingestellt ins Netz.

Mehrere tausend Eltern in Deutschland berichten zunehmend über ihre Familie und Kinder in allen Lebenslagen in Internet Blogs. Ungehemmt werden in Talkshows und speziellen Fernsehsendungen von Privatsendern die intimsten Dinge der Familie öffentlich gemacht und bewertet.

Im April 2016 gab es die erste Elternblogger-Konferenz in Nürnberg. Severine Bonini mit mamaontherocks.com zählt sich mit 30000 Aufrufen pro Jahr stolz im Mittelfeld der Mamabloggerinnen. Daneben gibt es z.B. Mammaarbeitet.de, meworkingmom.com, etc.
Interessant ist, dass es mehr Mamabloggerinnen gibt, als Papablogger.

Ich verkenne nicht, dass es ein wichtiges Element ist, sich gerade als Mütter auszutauschen, Erfahrungen miteinander zu kommunizieren und sich gegenseitig Unterstützung zu geben. Sicher kann dies zu einer großen Entlastung untereinander führen.

Bedenklich halte ich, dass die Kommunikation für jedermann zugänglich sein muss und nicht in einem geschützten Rahmen erfolgen kann.

Wenn nämlich Privates unbedenklich öffentlich gemacht wird, ist der geschützte Bereich, der Rückzug ins Private, nicht mehr möglich.

Schließlich will man wissen, wie es bei anderen Familien zugeht und man gibt alles Preis im Netz was angenehm und manchmal - zumindest den Kindern - auch unangenehm, ja peinlich ist.

Welche Entwicklung das für die kommende Generation nimmt, welche Reaktionen folgen und wie sich dieses Verhalten auf Familie überhaupt auswirkt, werden wir sehen. Es wundert nicht, wenn einer amerikanischen Umfrage von Kindern unter 17 zu Folge, die Kids von ihren „knipsverrückten Eltern“ genervt sind.

Und nicht nur das, es werden Kinderbilder gedankenlos von den Eltern gepostet im Netz.
Es besteht die große Gefahr, dass Kinderfotos auf wildfremden Seiten auftauchen, wie z.B. Anfang Mai 2016, als ein mittlerweile gesperrter Kinderbasar im Netz auftauchte. Netzwerkaktivisten wollten deutlich machen, wie schnell sich eine Sammelseite veröffentlichen lässt.

Wir wissen alle, wie gefährlich dies sein kann für die Kinder, sei es in Bezug auf Mobbing oder wenn pädophil veranlagte Menschen Zugang zu den Fotos erhalten.

Rechtlich gibt es hiergegen eine Handhabe seitens der Kinder, wie auch seitens der Jugendämter.
Kinder können gegen ihre Eltern vorgehen. Der Schutz der personenbezogenen Daten der Kinder gründet sich auf dem Grundgesetz auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 1 G2 Abs. I i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Auch Kinder haben ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 1 G2 Abs. I i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Kinder können also selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten entscheiden und bestimmen. Dazu gehört auch das Recht am eigenen Bild.

Gem. § 22 und § 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes KunstURHG, dürfen Fotos nicht ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder zur Schau gestellt werden.

Bei Kindern bis 7 Jahren sind die Eltern für die Kinder alleine entscheidungsbefugt, ob eine Abbildung veröffentlicht oder ins Netz gestellt werden darf.

Zwischen 8 und 17 hängt es vom Entwicklungsstand desjeweiligen Kindes ab, ob sozusagen eine Einsichtsfähigkeit erreicht ist.

Von der erreichten Einsichtsfähigkeit kann i.d.R. ab 14 Jahren ausgegangen werden.
Unabhängig davon sollten Eltern ihr Kind vorab fragen, ob es mit einer Veröffentlichung einverstanden ist.

Ansonsten könnten Klagen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf informelle Selbstbestimmung mit der Folge von Schadenersatz drohen.

In Frankreich gab es dabei Schadenersatzforderungen von 45.000 €, was bei uns aber nicht realistisch sein dürfte.

Das Jugendamt selbst kann eingreifen, wenn es z.B. bei Nacktaufnahmen eine Kindeswohlgefährdung gem. § 1666 BGB sieht und den Eltern Maßnahmen aufgeben.

Ich meinerseits plädiere hier für mehr Aufklärung. Die Polizei in Nordrhein Westfalen hat kürzlich eine Kampagne gestartet und die Eltern auf die Rechte der Kinder hingewiesen und aufgefordert es zu unterlassen Fotos auf Facebook und Co von ihren Kindern zu starten.

Dies ist ein gutes Beispiel und sollte für alle anwesenden Verbände und Vereine ein Anstoß sein, entsprechendes in München auch in Angriff zu nehmen.

In diesem Sinne wünsche ich anregende Gespräche und vielleicht das Gelingen eines neuen Aktionsbündnisses.

Renate Maltry
Rechtsanwältin
Fachanwältin Familienrecht
Fachanwältin Erbrecht

Kontaktieren Sie uns...


Adressen

Maltry RechtsanwältInnen
PartG mbB

Hohenzollernstrasse 89
D-80796 Munich


Leitenstraße 40
D-82528 Geretsried


Via Rasella (Palazzo Tittoni)
I-00187 Roma


Zeiten

Montag bis Donnerstag

von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
und 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr 

Freitag

von 08.30 Uhr bis 14.00 Uhr
oder nach Vereinbarung