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Online-Eheschließung in Utah (USA) ist nach deutschem Recht unwirksam

23.02.2022 Familienrecht

Wer als Nicht-EU-Bürger mit einer Unionsbürgerin online über die Website der Behörden des Bundesstaates Utah der USA die Ehe schließt, hat keinen Anspruch auf Erhalt einer Bescheinigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 15.2.2022 entschieden (Az.: 7 L 122/22).

Hintergrund

Ein türkischer Staatsangehöriger und eine bulgarische Staatsangehörige hatten sich im Juni 2021 in Duisburg per Videokonferenz das Ja-Wort gegeben, das ein Behördenmitarbeiter des US-Bundesstaates Utah protokolliert hatte. Hierüber haben sie eine diesen Akt bestätigende „Marriage License & Certificate of Marriage“ des Staates Utah vorgelegt. 

Der türkische Staatsangehörige hat im Anschluss bei der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg beantragt, ihm eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern auszustellen, dass er die für den Erhalt einer sogenannten Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern erforderlichen Angaben gemacht hat. Mit einer solchen Aufenthaltskarte wird ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Bundesgebiet nachgewiesen. Nachdem die Ausländerbehörde diesen Antrag abgelehnt hat, ist nunmehr auch der Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben.

Online zugeschalteter Standesbeamter gilt nicht als ,,persönlich anwesend“

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, Familienangehöriger einer Unionsbürgerin zu sein. Die Eheschließung sei in Deutschland nicht gültig. Bei Anwendung des nationalen Rechts ergebe sich dies aus §§ 1310 Abs. 1, 1311 BGB, wonach die Ehe persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten geschlossen werden müsse. Auch in Anwendung des Internationalen Privatrechts fehle es an einer wirksamen Eheschließung, weil die beiden Personen bei der Abgabe des Eheversprechens nicht in Utah, sondern in Duisburg anwesend gewesen seien.

Schließlich könne sich der Antragsteller nicht auf eine Vergleichbarkeit zur sogenannten „Dänemark-Ehe berufen, die nach aufenthaltsrechtlicher Rechtsprechung wirksam sei, wenn die Eheleute vor einem dänischen Standesamt persönlich anwesend gewesen seien. An einer solchen Anwesenheit vor einem ausländischen Standesbeamten habe es hier jedoch gefehlt.

Es müsste im vorliegenden Fall noch abgewartet werden, ob eine Beschwerde eingelegt wird. Über diese Beschwerde würde dann das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.

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