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Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung-was ist zu beachten?

05.11.2016 Familienrecht

Patientenverfügung:

In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche Maßnahmen von den behandelten Ärzten und dem Pflegepersonal vorgenommen werden dürfen. Aufgrund der damit verbundenen weitreichenden Entscheidung wurde nun vom BGH festgelegt, dass eine lediglich pauschale Verneinung von lebenserhaltenden Maßnahmen nicht ausreichend ist. Es ist entscheidend sich konkret mit den einzelnen Maßnahmen und den entsprechenden Krankheitsverläufen auseinanderzusetzen, auch wenn dies keine leichte Kost ist. Es handelt sich hierbei um für sie existenzielle Entscheidungen, die Sie selbst noch heute treffen können. Damit geben Sie diese Entscheidungen nicht in die Hand von Angehörigen, die damit emotional belastet sind, und Ärzten, sondern übernehmen selbst die Verantwortung. Wir helfen Ihnen dabei die für Sie individuellen Entscheidungen zu treffen und umzusetzen.
Die Patientenverfügung muss nicht notariell beurkundet werden, es genügt Ihre eigene Unterschrift.

Vorsorgevollmacht:

Die Vorsorgevollmacht ist in den meisten Fällen als Generalvollmacht ausgestaltet und dient auch der Durchsetzung der in Ihrer Patientenverfügung festgelegten Wünsche. Mit der Vollmacht wird die Einsetzung der gesetzlichen Betreuung vermieden. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht dem Bevollmächtigten über Ihre Vermögenswerte zu verfügen und Entscheidungen bezüglich sämtlicher Ihre Person betreffenden Rechte zu treffen. Es muss daher ein Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten bestehen, damit der Missbrauch der Vollmacht zumindest minimiert ist. Sobald der Bevollmächtigte die Vollmacht in Händen hält kann er nach außen verfügen. Die Vollmacht muss nicht notariell sein, es ist jedoch die notarielle Beglaubigung bzw. Beurkundung zu empfehlen. Bei Grundstücken und Gesellschaften muss die Vollmacht beurkundet bzw. beglaubigt werden, damit der Bevollmächtigte hierüber verfügen kann.
In Bezug auf die Umsetzung der Patientenverfügung muss auch die Vollmacht entsprechend formuliert sein.

Betreuungsverfügung:

Die Betreuungsverfügung ergänzt die Vorsorgevollmacht. Sollte trotz einer bestehenden Vorsorgevollmacht die Einsetzung eines gesetzlichen Betreuers notwendig werden, so können Sie bereits mit der Betreuungsverfügung bestimmen wer gesetzlicher Betreuer werden soll. Damit verhindern Sie, dass fremde Dritte als Betreuer eingesetzt werden.

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