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Was geschieht mit der bestehenden Lebensversicherung nach der Trennung?

23.11.2020 Familienrecht

Eine Trennung ist nicht nur emotional sehr herausfordernd, hinzu kommen oft eine Vielzahl anstehender Entscheidungen bezüglich eines neuen Wohnorts, Umgangsrecht für die Kinder, Unterhaltsfragen und zu vielem mehr. Die über Jahre gemeinsam unternommene Altersabsicherung mit dem ehemaligen Partner gerät da leicht in Vergessenheit, doch auch hier gibt es einiges zu beachten. Um unerwünschte Überraschungen in diesem Bereich zu vermeiden, haben wir das Wichtigste zum Thema „Lebensversicherung nach der Trennung“ für Sie zusammengefasst: 

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall erklärte der verstorbene Versicherungsnehmer zu Lebzeiten und während intakter erster Ehe, dass der „verwitwete Ehegatte“ nach seinem Tod das Bezugsrecht erhalten solle. Die erste Ehefrau war somit weiterhin die Begünstigte und erhielt die Versicherungssumme nach dem Tod des Versicherungsnehmers. An deren Bezugsberechtigung änderte sich auch nach der Scheidung und einer Wiederverheiratung nichts, denn es wird auf den Willen des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Abschlusses der Police abgestellt und damals sollte die erste Frau begünstigt werden. Eine Änderung des Bezugsrechts hätte der Versicherungsnehmer der Versicherung gegenüber ausdrücklich anzeigen müssen. Die verwitwete zweite Ehefrau ist nicht durch die Eheschließung mit dem Versicherungsnehmer automatisch die neue Bezugsberechtigte geworden. Im Falle der Trennung und Scheidung muss also gehandelt werden und die Bezugsberechtigung aus dem Lebensversicherungsvertrages besprochen und eventuell neu geregelt werden.  Nachträgliche Überlegungen oder Absichtserklärungen sind ohne Relevanz, solange sie nicht dem Lebensversicherer mitgeteilt worden sind. Dies sollte bei einer Trennung beachtet werden, um nicht ohne Absicherung zu sein bzw. um eine erwünschte Änderung ausdrücklich vorzunehmen. 

Als SpezialistInnen für das Familienrecht beraten wir Sie gerne zu den juristischen Folgen der Trennung im Zusammenhang mit einer bestehenden Lebensversicherung und verfolgen für Sie stets die aktuelle Rechtsprechung. 

Katharina Hirmer
Rechtsanwältin

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